Volltext: Bankerottgesetz der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika

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Verpfändung binnen vier Monaten nach Beginn der Bankerott 
verhandlung aufgelöst werden. 
Abth. 5045. Von der Uebergabe sollen der nöthige Haus 
halt, und andere Artikel des Cridatars ausgenommen sein, die 
der Bevollmächtigte bestimmen und zur Seite stellen wird, und 
die wohl Wert für die Familie haben, aber den Wert von 
500 Dollars nicht überschreiten; auch die abgetragenen Kleider 
des Cridatars, seiner Frau und Kinder, und die Uniform, Waffen 
und Equipirung einer Person, welche Soldat in der Miliz oder 
im Dienste der Vereinigten Staaten ist oder war, und auch solches 
Eigenthum, das jetzt oder später von der Pfändung oder Confis 
cation ausgenommen wird, oder von der Execution der Vereinigten 
Staaten befreit ist, und auch solches in den vorhergehenden Aus 
nahmen nicht enthaltenes Eigenthum, das von Wegnahme und 
Verkauf wegen einer Execution, oder anderen Proceß oder Auftrag 
des Gerichtes ausgenommen ist, sollen ausgenommen sein. Diese 
Ausnahmen werden als Einschränkung bezüglich der Uebergabe 
des Eigenthums des Schuldners an seinen Bevollmächtigten gelten, 
und in keinem Falle soll das hiedurch ausgenommene Eigenthum 
an den Bevollmächtigten übergehen, oder das Recht des Bankerottärs 
darauf durch eine Anordnung dieses Titels geschmälert oder be 
rührt werden, und die Bestimmung des Bevollmächtigten in diesem 
Falle unterliegt der Endentscheidung des Gerichtes. 
Abth. 5046. Alles Eigenthum, das durch den Bankeroitär 
betrügerisch an seine Gläubiger übergeben wurde, alle billigen 
Rechte, Patentrechte und Lehenrechte, alle für ihn oder für eine 
andere Person zu seinem Nutzen giltigen Schulden, und alle 
Pfänder und Sicherstellungen hiefür, alle seine Rechte zur Klage 
wegen Eigenthum, ob beweglich oder unbeweglich, und in einer 
Angelegenheit der Klage, die er gegen eine Person wegen eines 
Contractes oder wegen ungesetzlicher Besitznahme, oder Vorent 
haltung oder Verletzung des Eigenthums des Cridatars gemacht 
hat; und alle seine Rechte auf Ersatz dieses Besitzes mit dem 
gleichen Rechte, gleicher Kraft und Ansehen zu verkaufen, ver 
walten, darüber zu verfügen, gerichtlich zu belangen und zu er 
setzen oder dasselbe zu vertheidigen, wie es der Bankeroitär gehabt 
hätte, wenn eine Vollmacht nicht ausgestellt worden wäre, soll 
kraft der Zuerkennung des Bankerottes und die Ernennung seines 
Bevollmächtigten an denselben mit Ausnahme der in der vorher 
gehenden Abtheilung erwähnten Fällen übergehen. 
Abth. 5047. Der Bevollmächtigte soll die gleichen Mittel 
haben, die ganze Masse, Schulden und Effecten zurückzuerhalten, 
als der Schuldner gehabt hätte, wenn der Bankerottbeschluß nicht 
erfolgt und eine Vollmacht nicht ausgestellt worden wäre. Wenn 
zur Zeit des Beginnes der Verhandlungen im Bankerott im Namen
	        
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