Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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Soll das Mandat ausgeführt werden, so verliert der Fürst 
seine Herrlichkeit über Prälaten- und Kirchengüter, die ihm 
sonst ohne Mittel unterworfen; die Landleute aber als Kirchen¬ 
vögte ihre Gerichtsbarkeit über die Pfarrer (erste Instanz), 
d) Abhandlungen, Inventuren und Testamentssachen verstor¬ 
bener Pfarrer ging und geht nur die Vögte an. c) Außer 
Ehe- und Gewissenssachen gesteht man Paffau keine 
Gerichtsbarkeit zu, wefihalb auch seiner Forderung, sich vor 
dem geistlichen Gerichte zu verantworten, keine Folge gegeben 
werden kann, d) Ließe man dem Bischöfe in Ausübung seiner 
Gerichtsbarkeit freie Hand, so würde die Priesterschaft mäch¬ 
tig zum Nachtheile des Landesfürsten, e) Sollte man dem 
Bischöfe strafmäßige geistliche Personen ausliefern, so würde 
man ihm größere Macht, als dem Fürsten selbst einräumen, 
der den aus einem fremden Landgerichte abgeforderten Verhre- 
cher durch den Landrichter selbst muß abholen lassen.*) End¬ 
lich f) das Verbot, Lehenschaften, Renten und Gülten der 
Geistlichen einzuziehen, oder sie einem vom Ordinariate nicht 
approbirten Priester zu verleihen; der Grundsatz, daß bei 
Weltlichen nach vier, bei Geistlichen nach sechs Monaten das 
Devolutionsrecht eintrete , — widerspricht allem Rechte. Ließe 
man sich diesen Grundsatz gefallen, so würde in kurzer Zeit 
Passau im Besitze aller Verleihungen und Benefieien seyn.**) 
Solche Grundsätze, die eigentlich nichts anders heißen, 
als die bischöfliche Gerichtsbarkeit ist auf nichts herabgebracht, 
*) Der Bischof soll also für gelehrte fromme Geistliche sorgen, 
aber jedes Einflusses auf sie beraubt seyn. Ein schlechter 
wird ihm nicht ausgeliefert, und er entbehrt demnach jedes 
Strafmittels gegen ihn. 
**) Die Oesterreicher begriffen, wie man sieht, den Sinn der Re¬ 
formation, wie er an der Quelle in's Leben umgesetzt wurde. 
Luther schreibt hierüber an Dorothea von Jörger 1552: 
»Dann leyder itzt auch bey uns, da doch das Wort Gottes 
bis zum Ueberdruß reichlich gepredigt wird, solcher Gnad wenig 
oder nichts scheynet, sondern vielmehr das Wiederspiel, daß 
sie y h r e arme P f a r h e r s ch i e r v e r h u n g e r n las¬ 
sen, beyde die von Adel, Vaur und Burger, ist y der¬ 
ma n n zu rauben geneigt, mehr denn zu hoffen; aber 
es muß vielleicht das Sprüchwort wahr werden: yhe neher 
Rom, ye erger Christen.« S. Raupach 1. c. II. 62.
	        
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