Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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königlichen Commiffären zusammengesetzt, angeordnet, den Zu¬ 
stand der Pfarren zu untersuchen.*) In der am r 6. Juni 
152!) ausgefertigten Instruction war ihr insbesondere eingebun¬ 
den zu veranstalten, daß die Regensburger-Ordnung zweimal 
von den Kanzeln vorgelesen werde; auf einen erbaulichen Wan¬ 
del der Geistlichen, auf Entfernung alles Aberglaubens bei 
Laufen, am Karfreitag rc. zu dringen und jede Gebür wegen 
der Beicht abzustellen. 
Das Resultat der gepflogenen Untersuchung war wenig er¬ 
freulich, und K. Ferdinand klagt in einem Mandat vom. 
i6. November isrs, daß man sowohl unter, als ob der EnS 
viele entlaufene Ordensleute gefunden, welche geheiratet; andere, 
die im offenbaren Laster leben; Todtschläger und Ketzer, die 
stch jeder Buße weigern; noch andere, welche ohne Beicht und 
Communion gestorben, und gewaltsam von ihren Freunden in 
geweihete Erde seyen gelegt worden. Viele weigern sich des 
schuldigen ZehentS, Zechpröpste Hausen mit dem Kirchengute 
ganz nach Willkür; — Anderer Seits aber zeige sich auch, 
daß man den Ofstcialen und Deeanen des Bischofes, wenn sie 
gegen Jrrlehrer einschreiten wollten, Hindernisse in den Weg 
gelegt; einige Abeliche die Priester vor sich gefordert und 
schmählich behandelt, die Kirchengüter und das Vermögen der 
Geistlichen an sich gerissen; ordentliche Priester zurück gesetzt 
und verdächtige auf die Pfarren gesetzt haben; zudem, daß sie 
sich weigern, die pfarrlichen Gebären zu leisten, der geistlichen 
Obrigkeit den Gehorsam versagen und sich in kirchliche Dinge 
mengen. **) 
K. Ferdinand untersagte zwar ernstlich alle diese Uebelstände, 
und verordnete ernstgemessen, dem Bischöfe und seinen Stell¬ 
vertretern nicht nur in ihrem Amte keine Irrung zu thun, son¬ 
dern allen Vorschub zu leisten; namentlich wenn es sich darum 
handle, einen strafmäßigen Geistlichen einzufangen, um gedü- 
rend gegen ihn zu verfahren, selben festzunehmen und der geist¬ 
lichen Obrigkeit auszuliefern, und überhaupt sich keine Gerichts¬ 
barkeit über die Priesterschaft anzumassen; geistliche Lehen, 
Stiftungen, Zinse, Renten und Gülten nicht einzuziehen 
'*) 1. c. I. 645. 
**) I. c. II. 125, aber fehlerhaft abgedruckt. 
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