Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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erwarb sich Abbt Ernest von Werichart dem Zeller und seiner 
Hausfrau Seyburg durch Hingabe eines Gutes zu Steinech, 
das der Zeller Vater dem Kloster vergabt hatte, um eine Summe 
Geldes. Hiezn gab Heinrich von Schaunberg seine Einwilligung 
am 25. Jänner 1270. 
So geneigt sich aber auch die Schaunberge dem Kloster in 
allen diesen Verhandlungen zeigten, so scheinen sie dennoch ei¬ 
nen Versuch gemacht zu haben, die Gerichtsbarkeit über dessen 
Hintersassen, den Privilegien des Ordens und des Klosters zu¬ 
wider , an sich zu ziehen. Als ihnen indessen Abbt Ernest die 
Freiheiten, in deren Besitz Wilhering durch die Gnade der Kai¬ 
ser und der Landesfürsten war, vor Augen legte, so erkannten 
sie ihr Unrecht, und entsagten allen weitern Ansprüchen,— nur 
die Malefizpersonen sich vorbehaltend. Sollte etwa nachgewie¬ 
sen werden können, daß der Abbt oder sein Beamteter jemanden 
das Recht geweigert habe, dann kann der Schaunberg. Richter 
eintreten. 
Ernest, unausgesetzt bemüht, des Klosters Wohl zu beför¬ 
dern, und die demselben drohenden Gefahren abzuwenden, suchte 
auch noch einer Willkür künftiger Aebbte zu steuern, die sich 
seine Vorfahren zum Schaden desselben erlaubt, indem sie 
manche Güter ohne Vorwissen des Convents zum lebensläng¬ 
lichen Genusse, leibgedingsweise, an weltliche Personen vergab- 
ten. Nicht bloß schmälerte ein solches Gebühren die Einkünfte, 
sondern es wurde auch Anlaß zu mancherlei Streitigkeiten, da 
die Erben der Nutznießer ebenfalls Anspruch auf gleiche Be¬ 
günstigung machten, oder die Besitzungen mit Gewalt zurück¬ 
behielten. Zwar verboten derlei Verschleuderung schon die kano¬ 
nischen Vorschriften; allein um mit seinen Forderungen desto 
leichter durchdringen, und ihnen um so kräftigere Anerken¬ 
nung verschaffen zu können, wandte sich Ernest an Wernhart 
von Schaunberg, welcher — 26. April 1262 — zu Freiham *) 
offenes Gericht hegte, und bat durch den Ritter Rudolf von 
Alharting, dem Gerichte die Frage vorzulegen : ob er oder ein 
nachfolgender Abbt befugt sey, ohne des Convents Einwilligung 
Besitzungen des Klosters zu Leibgeding hinzugeben? Das ehr- 
*) In der Folge war die regelmäßige Dingstätte der Herren von 
Schaunberg unter der Linde zu Straßham.
	        
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