Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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des Pfandes nichts hören. Unter den eingelösten Gütern 
nimmt Eggendorf in Unterösterreich, welches dem Kloster so 
schändlich war abgedrungen worden, den ersten Platz ein. 
Nicht zufrieden mit dem gespielten Betrüge, verhielten die 
Gegner des Klosters die Aebbte auch fortwährend zur Erle¬ 
gung der auf dem Gute haftenden Steuern. Alle Versuche 
scheiterten, wenigstens doch die Abschreibung bei der Landtafel 
durchzusetzen. Als sich Abbt Alexander der Bezahlung wei¬ 
gerte, wurde er 1594 ohne Umstände nach Wien citirt und 
mit Zimmerarrest bis zum Erläge der Steuerrückstände verur- 
theilt. Obgleich selbst Erzherzog Matthias es mit der Gerech¬ 
tigkeit unverträglich fand, vom Kloster Steuern zu begehren 
für Unterthanen, die ein Anderer besaß, so half doch alles 
nicht. Der Abbt mußte mehrere Wochen als Gefangener in 
Wien sitzen. Ein neuer Versuch Alexanders, die Abschreibung 
durchzusetzen, blieb erfolglos, wie die frühern. Nach dem 
Umschwung der Dinge 1620 beeilte sich Abbt Georg, sogleich 
durch Anbietung der Kaufsumme wieder zum Besitze des Gu¬ 
tes zu gelangen. Er erhielt zwar eine günstige Resolution; 
allein da der Kaiser die Herrschaft Walperstorf, mit der Eg¬ 
gendorf vereinigt war, nebst den übrigen confiscirten Helm¬ 
hart Jörger. Gütern der Kaiserin geschenkt hatte, so mußte 
er die alte Besitzung seines Klosters von derselben erkaufen: 
Eggendorf, mit den Ueberländdiensten zu Reis, Wendling, 
Landerstorf, Neudorf, Meidling, Welling, Merking, Ma¬ 
ma», ZembltUg und Hetzdorf — laut Kaufbrief vom 2s. Sep¬ 
tember 1628. — 
Höchst bedeutend war der Einfluß dieses Abbtes in den 
Angelegenheiten des Landes, wie das wohl schon im Vorher¬ 
gehenden bemerkt worden ist. Er versah durch 21 Jahre un¬ 
unterbrochen das Amt eines ständischen Verordneten, und 
nahm als solcher thätigen Antheil an allen wichtigen Verhand¬ 
lungen. Das bedeutendste Geschäft, das er ganz allein zu 
Stande brachte, war die Bewilligung der sogenannten Hülfs¬ 
mittel*) für die Stände auf 22 Jahre, welche ihnen der Kai¬ 
ser durch eine Urkunde vom 13, März 1630 zusicherte. 
*) Das doppelte Zapfenmaß, der Wochenpfenning, die Leibsteuer rc. 
— alle jene Gefalle, welche K. Maximilian H. den Ständen
	        
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