Volltext: Geschichte des Cistercienser-Klosters Wilhering

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Die Abgeordneten, welche dieses neue Meisterwerk nach 
Wien tragen mußten, waren außerdem noch angewiesen, münd¬ 
lich anzubringen: Vergebens würde man ein Beispiel suchen, 
daß nach dem Abgänge des Landesfürsten ein Agnat des öster¬ 
reichischen Hauses mit Hintansetzung der Stände und vor der 
Huldigung sich unterfangen, im eigenen Namen Gebote 
und Verbote zu erlassen, oder den Offlcieren, deren Vollmacht 
erloschen, solches zu thun befohlen oder gestattet hätte. Sieg¬ 
mund Ludwig von Polheim, durch die Stände zur Landes- 
hauptmannschast berufen, fertigt die Befehle im Namen des 
Erzherzogs Albrecht und der Landschaft aus. Wie verlautet, 
soll im Elsaß Kriegsvolk gesammelt werden, womit Oesterreich 
bedroht werde. In diesem Falle würden sich die Stände ge¬ 
nöthigt sehen, alle zweckdienlichen Mittel vorzukehren, um Ge¬ 
walt und Verderben abzuwehren. 
Während sich die Stände gegen K. Ferdinand ganz ihrem 
übermüthigen Trotze überließen, und dieser auch alles geduldig 
hinzunehmen schien, mußten sie sich von Herzog Maximilian 
von Bayern Dinge sagen lassen, bei denen ihnen allerdings 
die Ohren klingen mochten, die aber nur zu wahr und wohl¬ 
verdient waren. Die Antwort des Herzogs auf die Werbung 
Weikarts von Polheim mag hier um so mehr einen Platz fin¬ 
den, weil aus derselben auch zugleich das ständische Anbringen 
erkannt werden kann. 
»Den Böhmen ist mit der Aussöhnung nie Ernst gewesen, 
die doch so leicht hätte können bewerkstelligt werden, nachdem 
K. Matthias den Kurfürsten von Sachsen mit den allerausge¬ 
dehntesten Vollmachten versehen. ' Auch jetzt verlangen sie eine 
solche nicht, sonst würden sie das Schreiben Ferdinand's doch 
wenigstens beantwortet haben. 
Den Durchzug kann der Herzog den königlichen Völkern 
nicht sperren, denn Ferdinand hat nicht unterlassen, die durch 
die Reichsconstitutionen vorgesehene Caution zu leisten. Die 
Reichsfürsten legen selbst den Völkern, welche den Böhmen zu¬ 
ziehen, keine Hindernisse in den Weg, obgleich sie gar keine 
Caution leisten. 
Das Vorgeben, als stände im Interregnum den Ständen 
die Landesverwaltung zu, muß dahin gestellt bleiben, und 
Maximilian bemerkt nur, daß ein solcher Gebrauch sonst nir-
	        
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