Volltext: Vom 4. März 1915 bis zur Kriegserklärung (4.)

Vorwort. 
Was zu dieser zweiten Hälfte des am 20. Mai 1915 heraus¬ 
gegebenen Grünbuchs der italienischen Regierung zu sagen 
wäre, ist durch das Vorwort zur ersten Hälfte — Heft X unserer 
Ausgabe — im wesentlichen schon vorweggenommen. Es sei 
daher nur festgestellt, daß, während in dem der ersten Hälfte 
angehörenden Depeschenwechsel fast nur darüber gesprochen 
wird, ob der Krieg Oesterreich-Ungarns gegen Serbien das 
erstere verpflichte, Italien auf Grund von Artikel VII des 
Dreibundvertrages eine Entschädigung zuzugestehen, in den 
Depeschen dieses, die zweite Hälfte bildenden Heftes die Sub¬ 
stanz der nun grundsätzlich zugestandenen Entschädigung sowie 
der Zeitpunkt ihrer Ausfolgung abgehandelt werden. Aus den 
Depeschen Nr. 38, 39 und 40 geht hervor, daß es der Einfluß 
Berlins war, der die Wiederaufnahme der von Sonnino am 
4. März 1915 abgebrochenen Verhandlungen (vgl. die Depesche 
Nr. 35, Heft X unserer Ausgabe, Seite 60) zustande brachte. 
Im Telegramm des Herzogs von Avarna (Dokument 
Nr. 60) wird auf den Artikel 4 des Dreibundvertrags Bezug 
genommen. Wir geben daher im untenstehenden auch dessen 
Wortlaut. 
Der Herausgeber. 
Artikel 4 des Dreibundvertrages. 
Für den Fall, als eine den gegenwärtigen Vertrag nicht mit¬ 
unterfertigende Großmacht die Sicherheit der Staaten eines 
der vertragschließenden Teile bedrohen und der bedrohte Teil 
sich hierdurch genötigt sehen sollte, ihr den Krieg zu machen, 
verpflichten sich die beiden anderen, ihrem Verbündeten gegen¬ 
über eine wohlwollende Neutralität zu beobachten. Ein jeöer 
behält sich in diesem Fall das Recht vor, an dem Kriege teil¬ 
zunehmen, wenn er es für gut befindet, mit seinen Ver¬ 
bündeten gemeinsame Sache zu machen.
	        
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