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kommen spräche; er fügte hinzu, die Realisierung der Kom¬
pensationen seitens des einen Kontrahenten müsse der Zeit
nach mit den Vorteilen zusammenfallen, die Italien als Kon¬
trahent sich gesichert hätte. Er könnte daher nicht anders, als
auf der Erklärung bestehen, die er mir in der genannten
Unterredung abgegeben habe, nämlich, daß der Üebergang
von Gebieten der Monarchie vor Friedensschluß unmöglich sei.
Ich erwiderte, die Weigerung seinerseits, sich im voraus
zu verpflichten, Las -Abkommeq alsbald nach seinem Abschluß
zur Ausführung zu bringen, mache den Beginn jedweder Er¬
örterung nutzlos, da eine solche präventive Verpflichtung als
conditio sine qua non für den Beginn der genannten Er¬
örterung angesehen werden müsse. Ich müsse ihm hierbei
wiederholen, daß die Bedingung für uns wesentlich sei, weil
ohne sie keine italienische Regierung die politische Kraft haben
würde, deren sie bedürfe, um die praktische Erfüllung der über¬
nommenen Verpflichtungen zu verbürgen. Daher würde es
nicht nur nutzlos, sondern auch schädlich sein, sich weiter in
Verhandlungen über eventuelle gegenseitige Verpflichtungen
einzulassen, deren tatsächliche Ausführung alsdann nicht
garantiert werden könne.
Hierauf fügte Baron Burian hinzu, -außer den mir schon
mitgeteilten Erwägungen zwingender Natur, die der k. und k.
Regierung nicht gestatteten, die Präventivverpflichtung zu
übernehmen, um die es sich handele, beständen noch andere
moralischer und gesetzlicher Natur. Die ersten beträfen die
Würde des Souveräns und das Großmachtprestige der
Monarchie, die zweiten den Umstand, daß der unverzügliche
Üebergang der abzutretenden Gebiete auf administrativem
Wege nicht vollzogen werden könne.
Zu diesen Erwägungen, die die unverzügliche Ausfüh¬
rung des Abkommens unmittelbar nach Abschluß unmöglich
machten, müsse dann noch der Umstand hinzugefügt werden,
daß die k. und f. Regierung doch gewiß nicht während des
Krieges über das Schicksal von Bevölkerungen entscheiden
könne, deren Söhne jetzt für die Integrität der Monarchie
kämpften.
Die k. und k. Regierung habe eingewilligt, die Kompen¬
sationsfrage auf der von der königlichen Regierung vor¬
geschlagenen Grundlage zu erörtern, aber die verschiedenen
Mitglieder genannter Regierung seien sich darin bereits
einig, den unverzüglichen Üebergang der abzutretenden Ge¬
biete nicht zuzulassen, die (erst) am Ende des Krieges über¬
geben werden sollten.
Die k. und k. Regierung sei fortdauernd geneigt, auf der
genannten Grundlage in Verhandlungen mit der königlichen
Regierung zu treten, und sei hierbei von den besten Absichten