Volltext: Vom 4. März 1915 bis zur Kriegserklärung (4.)

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kommen spräche; er fügte hinzu, die Realisierung der Kom¬ 
pensationen seitens des einen Kontrahenten müsse der Zeit 
nach mit den Vorteilen zusammenfallen, die Italien als Kon¬ 
trahent sich gesichert hätte. Er könnte daher nicht anders, als 
auf der Erklärung bestehen, die er mir in der genannten 
Unterredung abgegeben habe, nämlich, daß der Üebergang 
von Gebieten der Monarchie vor Friedensschluß unmöglich sei. 
Ich erwiderte, die Weigerung seinerseits, sich im voraus 
zu verpflichten, Las -Abkommeq alsbald nach seinem Abschluß 
zur Ausführung zu bringen, mache den Beginn jedweder Er¬ 
örterung nutzlos, da eine solche präventive Verpflichtung als 
conditio sine qua non für den Beginn der genannten Er¬ 
örterung angesehen werden müsse. Ich müsse ihm hierbei 
wiederholen, daß die Bedingung für uns wesentlich sei, weil 
ohne sie keine italienische Regierung die politische Kraft haben 
würde, deren sie bedürfe, um die praktische Erfüllung der über¬ 
nommenen Verpflichtungen zu verbürgen. Daher würde es 
nicht nur nutzlos, sondern auch schädlich sein, sich weiter in 
Verhandlungen über eventuelle gegenseitige Verpflichtungen 
einzulassen, deren tatsächliche Ausführung alsdann nicht 
garantiert werden könne. 
Hierauf fügte Baron Burian hinzu, -außer den mir schon 
mitgeteilten Erwägungen zwingender Natur, die der k. und k. 
Regierung nicht gestatteten, die Präventivverpflichtung zu 
übernehmen, um die es sich handele, beständen noch andere 
moralischer und gesetzlicher Natur. Die ersten beträfen die 
Würde des Souveräns und das Großmachtprestige der 
Monarchie, die zweiten den Umstand, daß der unverzügliche 
Üebergang der abzutretenden Gebiete auf administrativem 
Wege nicht vollzogen werden könne. 
Zu diesen Erwägungen, die die unverzügliche Ausfüh¬ 
rung des Abkommens unmittelbar nach Abschluß unmöglich 
machten, müsse dann noch der Umstand hinzugefügt werden, 
daß die k. und f. Regierung doch gewiß nicht während des 
Krieges über das Schicksal von Bevölkerungen entscheiden 
könne, deren Söhne jetzt für die Integrität der Monarchie 
kämpften. 
Die k. und k. Regierung habe eingewilligt, die Kompen¬ 
sationsfrage auf der von der königlichen Regierung vor¬ 
geschlagenen Grundlage zu erörtern, aber die verschiedenen 
Mitglieder genannter Regierung seien sich darin bereits 
einig, den unverzüglichen Üebergang der abzutretenden Ge¬ 
biete nicht zuzulassen, die (erst) am Ende des Krieges über¬ 
geben werden sollten. 
Die k. und k. Regierung sei fortdauernd geneigt, auf der 
genannten Grundlage in Verhandlungen mit der königlichen 
Regierung zu treten, und sei hierbei von den besten Absichten
	        
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