Volltext: Th. 1 [= A. Geschichte von Schärding], H. 1 (Th. 1, Heft 1, 1887)

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stören möchten. *) Noch vorher hielten die Herzoge in ihren Provinzen Landtage; 
auf denselben ward ausgemacht, daß der Spruch rücksichtslos vollzogen und zu 
diesem Geschäfte eine Commission von 25 Mitgliedern ausätzen drei Landschaften 
ausgewählt werden soll. 
Der 26. April 1429 war der Tag, an dem das zu Preßburg versammelte 
kaiserliche Hofgericht den Erbstreit enscheiden sollte. Der Ausspruch lautete: 
„Das Straubinger Land wäre eigentlich dem Kaiser und dem Reich ganz 
und gar verfallen: dennoch hätte der Kaiser die Strenge des Rechtes 
in Gnade gemildert und großmüthig seine eigenen Ansprüche fahren lassen und 
dafür erkannt, daß die sämmtlichen Straubinger Erblande nach den Häup¬ 
tern in vier Theile sollen getheilt werden." Den Vollzug dieses 
Spruches übertrug der Kaiser 25 Schiedsmännern; diese versammelten sich am 
18. Juui zu Straubing und theilten mit Zuziehung von drei Herren aus jedem 
Laudestheile, das ganze Erbschaftsgebiet in vier Theile, mit der Bestimmung, daß 
nicht das Alter, wie Ludwig verlange, sondern das Los entscheiden solle, welchen 
von den vier Theilen jeder Fürst bekomme. 
Die Verlosung geschah am 29. Juni; Herzog Wilhelm erhielt das 
I. Vierttheil mit vier Landgerichten, mehreren Städten und Vesten, und einem 
Erträgnis von 1600 Pfund Regensburger Pfennigen; Herzog Ernst erhielt das 
II. Vierttheil mit drei Landgerichten und einem Erträgnis von 1645 Pfunden; Herzog 
Heinrich zog das III. Loos mit vier Landgerichten und einigen Vesten und mit 
einem Ertrage von 1679 Pfunden; den IV. Theil bekam Herzog Ludwig; 
darin lagen die Landgerichte Schärding, Dingolfing und Kirchberg, die Vesten 
Neuhaus, Königstein und Lichtenstein, und gaben einen Ertrag von 1609 Pfunden, 
d. i. 6896 fl. rheinisch. Zugleich erfolgte an Herzog Ludwig die Zurückgabe der 
seit der Fehde vom Jahre 1419 ihm allmählich abgenommenen Schlösser und 
Landschaften, so wie auch er alles herausgab, was er von den anderen Fürsten 
noch im Besitze hielt?) 
1) Schreiben des Kaisers Sigismund, Datum Preßburg, 18. November 1428 und 
wiederholt zu Preßburg am 16. April 1429. 
Oswald Mautner zum Katzenberg meldet dem Grafen Wilhelm von Montfort, Herrn 
zu Tettnang dem Jungen, daß er dessen hofgerichtlichen Befehl, den Hanns Awssenholtz ze Purckhausen 
auf Schärding und auf alles, was daselbst dem Herzoge Ludwig in Bayern und Grafen zu Mortany 
gehört, anzuleiten, nachgekommen sei und dem genannten Awssenholtz Späne und Wasen aus 
Grund und Boden des im Landgerichte Schärding gelegenen Dorfes Münträching, bei dem das 
Hoch-Gericht liegt, nach kaiserlichem Hof-Gerichtsrechte überantwortet habe. 22. November 1436. 
C. Lang, Regesta XIII, 389. 
Kaiser Sigmund verschreibt dem Hannsen Ausemholcz um 2000 Mark Goldes Schärding 
mit aller Zugehör; Herzog Ludwig, dem in der Theilung Schärding zugefallen war, will sich 
des Besitzes von Schärding unterwinden; Hanns Ausemholcz klagt 1442 vor dem kaiserlichen 
Hof-Gerichte zu Frankfurt, daß ihm die ausgelegt Summe von 2000 Mark Goldes gänzlich und 
gar ausgerichtet werden möge. 1442. K. b. Neichsarchiv München. 
2) Den 5. August 1429 erkannten die 25 Sckiedsmänner zu Recht, daß die Herzogs 
Ernst und Wilhelm dem Herzoge Ludwig nichts zu entgelten haben an den Ausgaben um die 
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