Volltext: Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag

gemachte Verordnung und zu bestreitende Passiva zur Zeit des 
Ableybens an Mobilien, liegenden gütern noch übrig verbleiben wird. 
Da nun über diese Stüftung bis gegenwärtig noch kein eigent¬ 
licher Stüft-Brief errichtet ware und die erlassenen Generalien es 
allerdings befehlen, alle Stüftungen mit den erforderlichen Stüft- 
Briefen zu versehen, als wurde um die Ausfertigung gehorsamst 
angelangt, Wür auch hierin gnädigst gewilligt, sothane Stüftung in 
Unserem allerhöchsten Schutz genohmen und zugleich nachfol¬ 
gende Satzungen bestätigt haben, als: 
Erstens: 
Seind zu Folge des Stifters Willensmeynung in diesem Stifte nicht 
nur so viele Alumni, als zu deren Unterhaltung das Stiftsvermögen 
hinreichend ist, sondern haubtsächlich solche aufzunehmen, welche 
zum Studiren genügsame Fähigkeit und in ihrem Lebenswandel 
eine Christliche und tugendsame aufführung besitzen; 
Zweitens: 
steht zwar jedem Alumno frei, um sich zu einem nutzlichen Glied 
des Staates zu bilden, eine von jenen auf unserer hiesigen 
Universität lehrenden Wissenschaften von selbst zu erwählen, 
jedoch ist selber verpflicht, der für das Alumnat von unserem 
N. Oe. Landrecht unterm 15. Juni 1765 bereits vestgesetzt guten 
Ordnung *) bei Verlust des Stiftungs-Genuss in allem ohne Aus¬ 
nahme sich zu unterziehen und dahero ihnen auch diese Ordnung 
wenigstens alle Jahre einmal vorzulesen, Sie aber selbst zur pünkt¬ 
lichen erfüllung behörig anzueifern sind ; 
Drittens 
empfanget jeder Alumnus, bis er die angefangenen Studien voll¬ 
ständig geendet, nebst allen zum Studiren benöthigten erforder- 
nüssen auch den ausgemessenen Unterhalt an SPeiss und Trank zu 
Mittag, alss Abends2), wie nicht minder alljährlich zu anfang des 
Schulljahres ein neues Stiftskleid nebst zwei baar Beinkleidern, 
*) Der Verfasser dieser Schrift ist im Besitze des Wortlautes der 
vierzehn Paragraphe dieser lateinischen Statuten, sowie 
2) der Menus.
	        
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