Volltext: Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag

Der Staat habe die Verwaltung übernommen und sei durch 
die Bestätigung des Stiftbriefes feierlich obligirt. 
Die Rechnung war früher dem niederösterreichischen Land¬ 
rechte allein, jetzt ist sie dreien Stellen: der Regierung, dann der 
Domainen-und Studien-Hofcommission zulegen, yonder Staatsbuch¬ 
haltung zu prüfen und yon der Stiftungs-Hofbuchhaltung zu über¬ 
prüfen. 
Die Windhag'sche Stiftung sei also jetzt vorteilhafter ge¬ 
stellt als unter dem „Regime des Landrechtes". 
Als Erziehungshaus wurde das Alumnat in Wien theils 
zur Ersparung der Natural- und Geldbesoldungen der Stiftungs¬ 
beamten und Diener und zur Gewinnung yon Zinsen, theils aus der 
gewöhnlichen, aus dem Zusammenleben hergeholten Einwendung 
gegen dieConyicte in Folge Beschlusses der Studien-Hofcommission 
vom 5. Juni 1786, Z. 710, im August 1786 aufgehoben und jedes 
Stipendium bis 1802 auf die Hand ertheilt. 
In neuerer Zeit hat das k. k. Unterrichtsministerium das Yer- 
leihungsrecht (yon jährlich ein bis zwei Dutzend Stipendien) 
wegen der Wichtigkeit der Stiftung an sich gezogen. 
Bei dem Vorhandensein von Allerhöchst signirten Gesuchen 
musste zu allen Zeiten und muss selbstverständlich auch jetzt 
der Verleihungsbeschluss vor der Ausführung Allerhöchsten Ortes 
vorgelegt werden. 
Bei Eröffnung des Stadtconvictes in Wien mussten die Wind- 
hag'schen Stiftlinge mit Ausnahme der Mediciner in Folge Aller¬ 
höchsten EntSchliessung vom 27. August 1802 dort einverleibt 
werden, bis der Orkan des Jahres 1848 auch dieses Institut hinwegfegte. 
Seither gibt es nur Windhag'sche Handstipendien, welche 
principiell in Wien genossen werden müssen. 
Im Jahre 1870 wurde die Theilnahme an den Windhag'schen 
Stipendien auch auf die Realschüler und Studirenden der 
technischen Hochschule ausgedehnt und dies in Folge Auf¬ 
trages des k. k. Unterrichtsministeriums vom 10. December 1870, 
Z. 2923, auf dem Stiftbriefe angemerkt. 
Die gegen diese Anspruchsausdehnung ergriffene einhellige 
Beschwerde der Universität Wien wurde zurückgewiesen und sich
	        
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