Volltext: Leben, Wirken und Stipendienstiftung des Joachim Grafen von und zu Windhag

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Dos und Widerlage verbleiben dem Ueberlebenden ; Morgengabe 
100 Ducateli; „Fahrnns.s, Klaitter, Wöhren und Bücher, Klaitter- 
und Frawenzier, Silbergeschmeid, Paargeldt, verbriefte und unver¬ 
briefte Schulden sollen beider Chon-Personen zugleich seyn und soll 
der Ueberlebende Theil den Kindern des Verstorbenen die halbe 
gebührnus und 300 fl. hinausbezahlen; in Ermanglung von Kindern 
ist denen befreundeten die gebührnus mit 200 fl. abzulösen. Diese 
Heiratssprüche sind sicherzustellen. Der Acquest soll beiden ge¬ 
meinsam sein". 
Maria starb als Freifrau von Windhag am 10. März 1655 und 
wurde in der Gruft der Kirche Münzbach beigesetzt. 
Nach sechsjährigem Witwerstande verehelichte sich der Stifter 
am Sonntag Laetare, d. i. 27. März !) 1661, in der Landhauscapeìle 
zu Wien2) mit Marie Aemilia Gräfin von Sprinzenstein, 
Tochter des Simon Hieronymus Grafen von Sprinzenstein und der 
Frau Aemilia Catharina, gebornen Herrin Wacker von Wackenfels 
(ein thüringisches Geschlecht). 
Laut Heiratsvertrag vom 13. März 1661 war das „Heiratsgut" 
1000 fl. rheinisch, die Widerlage 2000 fl., die Morgengabe 10.000 fl. 
mit den Rechtswirkungen nach dem Landesgebrauche. Ueb er Vor aus¬ 
sterben des Stifters hatte die Witwe für das zugebrachte, geschenkte 
und ererbte Mobilar aus dem Nachlasse zu fordern : 10.000 fl., sechs 
Eosse und zwei Wagen und anstatt der ersten Jahresnutzung 
10.000 fl., und solle sie nicht-schuldig sein, ihre Bezahlung aus 
Reichenau, worauf die Heiratssprüche sichergestellt wurden, zu 
suchen. Der wittibliche Unterhalt bestand in jährlich 3000 fl. und 
der Wohnung im Wiener Hause. 
Descendenz. 
Der Stifter hatte keinen Sohn, sondern nur Eine Tochter, 
Magdalena Gräfin von Windhag, und zwar aus erster Ehe. 
Handbuch der historischen Chronologie des deutschen Mittelalters 
und derNeuzeit von Dr. H. Grotefend, Hannover, Hahne'sche Hof buchhdl., 1872. 
2) In der Schottner Trauungsmatrik, torn. IX. fol. 18, kommt nur die 
Notification der Stände ddo. 15. März 1661 vor: „Authoritate Princ. Episc. 
Vienn. in domo provinciali absque solemnitatibus próxima dominica 
Laetare matrimonio jungi et copulari possint." Der Tag der vollzogenen 
Trauung ist aber nicht eingetragen. Im Contexte der Matrik heisst es je¬ 
doch: Windhag „nimmt zur Ehe" etc.
	        
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