Volltext: Historische und topographische Darstellung von Lilienfeld und seiner Umgegend [6] (6 = [Abth. 1] ; [Bd. 6] : Diöcese von Sanct Pölten ; Bd. 1 ; / 1825)

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dem Abte viel Freude, und machte ihm so manche andere Ver 
drießlichkeit leichter übertragen. — Er bekam mit dem Abte 
von St. Lambert, Johann, einen Handel wegen der Fischerey 
auf dem Erlaf- See. Johann machte den Prozeß bey den Ge 
richten anhängig; Peter aber wandte sich an den Kaiser, dessen 
Vermittlung er demüthigst ansprach. Der Kaiser, dem Peter 
hold, erließ an Sigmund von Noggendorf, Statthalter von 
Steyermark, den Befehl, den Prozeß der beyden Aebte nicht 
vor die Gerichtsbehörde zu ziehen; weil er selbst die Parteyen 
vernehmen, und sie entweder zu einem gütlichen Vergleiche 
bringen, oder durch einen Machtspruch die Sache abthun 14H7. 
wolle. — Dasselbe Jahr veranlaßte der Tod der Kaiserin Eleo- 
nora den Abt Peter nach Neustadt zu reisen, um dort den 
Begräbnißfeyerlichkeiten dieser Fürstin, in dem von ihr gestif- 
teten Dreyfalcigkeits-Kloster, beyzuwohnen. — Im nächsten 
Jahre visitirte er das Nonnenkloster zu Aps, nahm da die Re 
signation der Kloftervorsteherin ab, und präsidirte bey der Wahl 
der neuen Vorsteherin. Endlich, am Ziele seines Lhatenreichen 
Lebens, setzte er sich, ein Denkmahl in dem Gotteshause zu 1470. 
Lilienfeld , in einem neuen auf Goldgrund gemahlten Bilde, 
die Krönung der Gottes-Mutter vorstellend, womit er den 
Hochaltar schmückte. Er starb den 21.'Februar 1472. 
XXVIII. 
Jacob. 
,472—1474. 
Gegen die Wahl dieses Abtes, bey der zum letzten Mahle 
ein Abt von Heillgenkreuz, als kawr irnmeäLatug, den Vorsitz 1472» 
führte, erhoben sich einige Zweifel; indem man vorgab: Jacob 
hätte die vota absoluta majoi-a in sich nicht vereint. Um der 
Wahrheit dieser Angabe auf den Grund zu kommen, delegirte 
das General-Capitel von Cisterz den Christian, Abt von Rain, 
die Wahlhandlung zu untersuchen. Dieser, nachdem er sich sei 
nes Auftrags mit aller Genauigkeit entledigt, und die Wahl in 
aller Form gefunden, nahm keinen Anstand, sie zu bestätigen. '
	        
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