Volltext: Das Decanat Groß-Gerungs und das Stift Zwetl [16,3] (16 = Abth. 2 ; Bd. 3 ; / 1838)

oder klügeren Theiles desselben/ auf was immer für eine Art 
hintanzugeben. Kein Mönch/ oder Laienbruder darf ohne Er 
laubniß des Abtes und der Mehrzahl des Conventes Geld auf 
nehmen/ oder für Jemand gutstehen. Das Zeugniß der Brü 
der hat in eigenen Angelegenheiten/ selbst in peinlichen Fällen 
volle Gültigkeit. Kein Bischof oder eine andere Prrson darf 
einen Zweiter auf Synoden/ oder vor weltliche Gerichte 
fordern/ und ihre Besitzungen diesen unterwerfen. Kein Bi 
schof darf in das Kloster kommen/ um Weihen/ Rechtsfälle 
oder öffentliche Zusamnrentretungen vorzunehmen, die Wahl 
der Aebte zu hindern, oder sie abzusetzen. Würde der Diöce- 
sanbischof sich weigern den Abt zu benediciren, so ist es die 
sem, wenn er Priester ist, gestattet, die eigenen Novizen 
einzusegnen. Bey der Aufnahme der Angelobung muß der 
Bischof mit der Formel zufrieden seyn, die beym Anfange des 
Ordens bestimmt worden ist. Ein fremder Bischof, wenn er 
mit dem römischen Stuhle in Gemeinschaft lebt, und nach 
Zwetl kömmt, darf die geistlichen Gefäße, Kleidungen, Al 
täre, und die Mönche weihen. Würde das Kloster und dessen 
Bewohner, und Dienstboten darum, weit sie keinen Zehent 
geben , oder Leute die aus Liebe zum Kloster für selbes an 
solchen Tagen arbeiten, an welchen andere einen Feyertag 
halten, und an welchen auch die Dienstleute des Klosters für selbes 
arbeiten, von einem Bischöfe, oder einer andern geistlichen Person 
mitKirchen-Censuren beleget, so sollen diese ganz ungültig seyn. 
Wird das ganze Land mit dem Jnterdicte gestraft, so darf 
im Stifte Gottesdienst gehalten werden, doch müssen Jene 
ausgeschlossen bleiben, die excommunicirt, oder mit dem Jn 
terdicte (nahmentlich) belegt sind. 
Dieser 'Ausspruch des Papstes hatte aber doch im Gan 
zen nicht den erwünschten Erfolg. Wegen den Zehenten ent 
standen die gehässigsten Streitigkeiten, und Marquard mußte 
von der 1225 von Honorius III. dem Cisterzienser-Orden ge 
gebenen Bulle Gebrauch machen, in der er festsetzt, daß 
alle jene Güter von dem Zehente befreyt bleiben sollen, wel 
che die Cisterzienser vor dem 1215 gehaltenen vierten Laterq-
	        
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