Volltext: Das Decanat Groß-Gerungs und das Stift Zwetl [16,3] (16 = Abth. 2 ; Bd. 3 ; / 1838)

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das Stift: ein Weingarten zu Loidacker und zwey Lehen zu 
Redal durch Sophie Gräfinn von Rotz, Witwe des Burg 
grafen Friedrich von Nürnberg; das Dorf Gtocknitz durch Adel 
heid von Tumnawe; ein Gut zu Gundramstorf durch Hadmar 
von Kuenring fmit Bewilligung des Lehensherren Herzogs 
Heinrich von Medling; daö öde Gut Klaffenberg zwischen 
Kühlbach und Germans durch die Witwe Heinrichs von Mis- 
singdorf am Tage seiner Beerdigung im Kloster; drey freye 
Güter zu Wezelstorf durch Albero von Schwarzenau/ am' 
Tage/ als man seinen Vater Pilgrin im Kreuzgange zu Zwetl 
in die Gruft senkte/ mit der Bedingung/ daß von dem Er 
trage dieser Gabe jährlich in der Weinlese vier Fuhren Wein 
(die Fuhre enthielt 16 bis 20 Eimer) gekauften und dem Con 
vente davon alle Sonnabende geben solle; ein Meyerhof zu 
Hafnerbach durch Sophie Gräfinn zu Ernstbrunn/ mit dem 
Verlangen/ daß sich die Brüder in Zwetl nach ihrem Tode/ 
an dem Tage vor dem Palmfeste/ jährlich ihrer erinnern/ 
und dafür ein Frohmahl erhalten sollten. Hadmar erkaufte 
dem Stifte einen Hof außer den Mauern Eggenburgs/ 
und erklärte bey dieser Wohlthat/ daß die Unterthanen 
des Klosters zu Weikerstorf, und der Umgegend, die bis 
her ihre Naturalleistungen in das^ Stifts führen mußten/ 
sie nun in den nähern Stiftshof zu Eggenburg bringen 
können. Dieser Hadmar baute auch im Stifte drey Seiten 
des Kreuzganges im'Style seiner Zeit, eine Löhnung 
für den Abt neben der innern Porte/ und ein eigenes 
Haus für Gäste / damit durch diese die Ruhe der Kranken/ 
das Gebeth/ und der schweigsame Fleiß der Gesunden nicht 
gestört werde» 
lÄchon nicht mehr ganz seltene Eingriffe in die Rechte, 
und Güter der Geistlichen bewogen den Abt Marguard die 
Gerechtsame und Besitzungen seines Stiftes zu Rom bestäti 
gen zu lassen. Jnnocenz II!. that es den 30. Jänner 1200, 
und fügte auch besondere Verordnungen, und sehr begünsti 
gende Freyheiten bey. Streng schärft er ein, kein Gut des 
Klosters ohne Einwilligung des Conventes/ oder des größerem
	        
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