Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

allem des kleinen Zehents, welcher in Kalsching von Gemüse und Mohn 
zu entrichten war. Dieser wurde mit zwei Talent Denare abgelöst.') Eine 
weitere Ablösung begegnet uns »och im Dorfe Zaborsch, wo für Zinse, 
Zehent und andere Giebigkeiten alljährlich 13 Schock Groschen festgesetzt 
wurden.-) Das Kloster schritt auch öfter zur Verpfändung des Zehents, 
welchen Fall die Urkunde vom Jahre 1485 zum Inhalte hat, wonach die 
Bürger der Stadt Krummau den ftistischen Zehent in der Köhe von 
110 Schock innegehabt hatten und an das Kloster gegen einen jährlichen 
Zins von 4 Schock 1 Groschen umtauschten?). 
Wir müssen uns mit diesen wenigen Angaben begnügen. Nur noch 
eine Tatsache soll Erwähnung finden, das; der Zehent zur Ablieferung an 
benachbarte klösterliche Eigenhöse zugewiesen war, was aus der Angabe 
der Urkunde vom Jahre 1411: sä curiam ipsorum (des Klosters) in vilia 
Sbytina decimari solitum fuit, mit Sicherheit hervorgeht. 
Die Gerichtsbarkeit. 
Mit der Schenkung Ottokars IL ging zugleich auch das bedeutendste 
Recht, die Gerichtsbarkeit über die auf diesem Gebiete wohnenden Unter 
tanen an das Kloster über, wodurch erst den einwandernden deutschen 
Kolonisten die volle Gewähr geboten wurde, in ihren neuen Wohnsitzen 
nach ihrem Rechte leben zu können. Jedes Vergehen der Untertanen (kur 
vel quilibet sceleratus) sollte (durch den Klosterrichter gerichtet werden.') 
Auf Grund des Wortlautes dieser Urkunde schließt nun Pangerlch, daß 
dadurch dem Kloster vielleicht auch der Blutbann verliehen worden 
ist, was aber jedenfalls nicht erfolgt ist; denn schon nach kurzer Zeit wird 
von König Wenzel II. ausgesprochen, daß die Klosteruntertanen wegen 
eines Verschuldens nirgends anderswohin als vor den Klosterrichter oder 
das Prager Landesgericht gehören?) Der König hatte sich, wie es jeden 
falls schon bei der Gründung des Klosters der Fall war und auch PaNgerl 
richtig beurteilt, die Kochgerichtsbarkeit vorbehalten. Innerhalb der bereits 
erwähnten Richterfchaften, in welche das Goldenkroner Besitztum geteilt 
war, finden wir Dorfrichter, die aber nicht ein jedes Dorf auswies, sondern 
mehrere kleinere Dörfer pflegten einen gemeinsamen Dorfrichter zu haben. 
Diesen begegnen wir in unserer wichtigsten Urkunde über die Rückgabe 
-) G. u B XII (1293), S. 39. 
2, G. u B. 66 (1445), S. 47. 
-I G NB. 66X6 (14851, S. 540-41. 
4 ) G LI B, I (1263,) S. 9. 
5 ) M B G. D. B. XI, S, 216 
°) G LI B, VIII (1284), S. 30, IX (1284), ©. 31
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.