Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

Wesely, genannt von Wartenberg und den Waisen von Rosenberg zur 
Robot verpflichtet?) Daraus ergibt sich, daß innerhalb unseres Gebietes 
die Robotpflicht nicht ganz fehlt und deshalb wäre auch trotz des Mangels 
an direkten Nachrichten anzunehmen, daß vertragsmäßig höchstwahrscheinlich 
aber auf gewohnheitsrechtlichem Wege Ackerdienste zu einem grundherrschaft 
lichen .Kose entstanden sind. Wie wir dies auf dem Gebiete anderer 
Grundherren bereits gesehen haben, so dürfte es auch innerhalb des 
Klosterbesitzes der Fall gewesen sein. Diese Dienste werden sich wohl auf 
verhältnismäßig wenige Fälle beschränkt haben, entsprechend der Art der 
Besiedlung. Wie selten diese Dienstforderungen gewesen sein müssen, bezeugt 
der Umstand sehr deutlich, daß in der Oberplaner Richterschast erst mit dem 
Jahre 1581 eine Robotübernahme der dortigen Rosenberger Untertanen 
erfolgte. Im allgemeinen sind die deutschen Kolonisten zunächst frei geblieben 
von Dienst und Robot und es ist deren Vorkommen erst unter der Kerr- 
schaft der Rosenberge zu verzeichnen?) 
Zinstermine. 
Die Termine für die Ableistung der Zinse sind innerhalb des Grund 
besitzes von Goldenkron nicht so mannigfaltig und verschieden, wie es bei 
anderen klösterlichen oder grundherrlichen Besitzungen der Fall war?) Bei 
einem umfangreichen Streubesitze, wie ihn manche klösterliche Grund 
herrschaften von allem Anfang an aufwiesen, wurde neben der sorgfältigen 
Feststellung der Zinsobjekte und Zinsrechte auf die Zinszeil entschieden 
Bedacht genommen. Da eine große Grundherrschaft zu jeder Zeit des 
Jahres bedeutende Ausgaben zu machen hatte, so lag es nahe, daß man 
die Zinstermine in der Weise in den einzelnen Amlern und bei den 
einzelnen Zinsungen einrichtete, daß fortwährend neue Beträge der Zentral- 
Kasse zuflössen. In gleicher Weise wurde bei den Naturalzinsen dafür 
Sorge getragen, daß diese nicht auf einmal, sondern in Zwischenräumen 
unter Beobachtung verschiedener Zinszeiten an das Stift abgeliefert wurden. 
Von allen diesen sicherlich praktischen, aber sehr umständlichen Ein 
richtungen war innerhalb der Grundherrschaft des Klosters Goldenkron 
keine in Gebrauch. Kier begegnen uns als Zinszeiten, ja beinahe als 
alleinige Termine die Tage des heiligen Georg (24. April) und des 
heiligen Gallus (16. Oktober). Unter allen diesen, doch etwas zahlreicheren 
>) @5, U B. CLXIV (1414), 373 ff, 
-) G, uB CCL1V (1513), S. 582, Änmsrl, 1 
3 ) Dr. Fuchs: Die Urbare des Benediktinerstiftes von Göttweig von 1302—1530, 
Wien und Leipzig 1906. Einleitung 0, CLI ff.
	        
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