Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

Constitilirulig der Genossenschaft. 
1. Es bildet sich eine Vereinigung der Mitglieder und 
Angehörige», zur Förderung der genossenschaftlichen Interessen, 
im Geiste des Gewerbegesetzes vom 20. Dezember 1859, aus 
den nachbenannten Gewerbetreibenden der Pfarre Steiner 
kirchen T. V. 
2. Wer in dieser Pfarre ein Maurer- oder Zimmer- 
Gewerbe selbstständig betreiben wird, — ist durch den An 
tritt des Gewerbes als Mitglied dieser Genossenschaft zu 
betrachten, und hat die damit verbundenen Verpflichtungen 
zu erfüllen. 
3. Auch die Gehilfen und Lehrlinge der Mitglieder 
dieser Genossenschaft werden als Angehörige des Verbandes 
betrachtet, und sind als solche den Vorschriften derselben 
unterworfen. 
Zweck und WirkulMkreis. 
4. Die Genossenschaft wird sich die Förderung derjeni 
gen Anstalten und Vorbereitungen angelegen sein lassen, 
welche die Bedingungen der gemeinsamen gewerblichen In 
teressen im Geiste der Gewerbefreiheit abgeben. 
Insbesondere wird sie 
a) für Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Mit 
gliedern und Angehörigen in Bezug auf Lehr- und 
Dienstverband sorgen;
	        
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