Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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e) wenn der Dienstgeber in Coneurs verfällt oder sonst 
verhindert ist, dem Gehilfen Beschäftigung und Ver 
dienst zu geben. 
Vorzeitige Entlassung. 
29. Wenn der Dienstgeber ohne einen gesetzlich zu 
lässigen Grund (§. 78) einen Gehilfen vorzeitig entläßt, 
oder durch Verschulden von seiner Seite Grund zur vorzeiti 
gen Auflösung des Dienstverhältnisses gibt, so ist er ver 
pflichtet, dem Gehilfen den Lohn und die sonst bedungenen 
oder eingeführten Bezüge für den noch übrigen Theil der 
Kündigungsfrist zu vergüten. 
Vorzeitiger Austritt. 
30. Wenn ein Gehilfe seinen Dienstgeber ohne gesetz 
lichen Grund (§. 78) vorzeitig verläßt, so ist der Dienst- 
geber berechtiget, denselben durch die Behörde zur Rückkehr 
in die Arbeit für die noch fehlende Zeit zu verhalten und 
den Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen. 
Ueberdieß ist ein solcher Gehilfe angemessen zu be 
strafen. 
Aufhebung -es Gewerbsbetriebes oder Tod des Gehilfen. 
31. Durch das Aufheben des Gewerbsbetriebes und 
durch den Tod des Gehilfen erlischt das Dienstverhältniß 
von selbst. 
Doch ist im Falle des freiwilligen Aufgebens des Ge 
werbes oder der durch Schuld oder Zufall von Seite des 
Dienstgebers herbeigeführten Entlassung des Gehilfen, der 
selbe berechtiget, für den Entgang der Kündigungsfrist Schad 
loshaltung anzusprechen.
	        
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