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höchsten Betrages, welcher den Beamten oder Dienern als
Unterstützung von dem Curatorinm gewährt wird, dann die
Entlassung der Beamten und der Dienerschaft gehört in den
Wirkungskreis des Ausschusses.
8. 23.
Der Präsident führt bei der Generalversammlung, im
Ausschüsse und in der Direktion den Vorsitz. In seiner Ver
hinderung vertritt ihn sein Stellvertreter, oder der ihm dem
Range nach der Nächste. (§. 24.) Er ordnet über Anhörung
der Kuratoren, die sich vorher mit den Direktoren zu besprechen
haben, außerordentliche Versammlungen des Ausschusses an,
hält die Ordnung der zu berathenden Gegenstände her, hat
die Berathung zu leiten, und die Beschlüsse nach Stimmen
mehrheit in allen Berathungen der Generalversammlung, des
Ausschusses und der Direction zu fassen.
Zu Beschlüssen der Generalversammlung, mit Ausnahme
des Falles im Z. 14, der die Zustimmung von zwei Dritt-
theilen der anwesenden Vereinsmitglieder anspricht, dann in
den Fällen der 88> 36, 104 und 110 ist die absolute, sonst
die relative Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende.
8. 24.
Bei den Versammlungen des Ausschusses stimmt zuerst
der Stellvertreter des Präsidenten, wenn er den Vorsitz nicht
führt, dann stimmen die Kuratoren und Direktoren, endlich die
übrigen Mitglieder des Ausschusses.
Die Kuratoren stimmen nach der Reihe, wie sie am meisten
Stimmen bei der Wahl erhalten haben.
Ist Gleichheit der Stimmen gewesen, entscheidet das
physische Alter.
Auf gleiche Art wird der Rang der Direktoren, und die
Reihenfolge der übrigen Mitglieder bestimmt.