Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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Allgemeine Bestimmung der Statuten. 
8. 1. 
Der Verein besteht aus österreichischen Staatsbürgern, 
welche einen unbescholtenen Ruf und die freie Verwaltung 
ihres Vermögens haben, und welche 
1) als Gründer des Vereines der Anstalt mit Zwei 
hundert Gulden CM. (210 fl. öst. W.) oder mehr unwider 
ruflich ein Geschenk machen, oder die 
2) zur Sicherung der Einleger und Verpfänder bei mög 
lichen Verlusten der Anstalt wenigstens einen Betrag von 
200 fl. CM. (210 fl. öst. W.) entweder in Barem, oder in 
öffentlichen Fonds-Obligationen nach dem jeweiligen Börsen- 
werthe — oder in beiden zugleich erlegen. 
Die Anstalt wird ihre Bemühung dahin richten, daß 
dieser Garantie-Fond in einer dem Bedürfnisse entsprechenden 
Höhe erhalten wird; 
3) aus jenen, die über eigenes Ansuchen, oder in Folge 
einer Einladung des Vereins zu Mitgliedern aufgenommen wer 
den, und sich zu persönlicher Dienstleistung in den verschiedenen 
Geschäften der Anstalt unentgeldlich verpflichten; endlich 
4) aus jenen, welche vom Vereine als Ehrenmitglieder 
aufgenommen werden. 
8- 2. 
Das Recht der Vereinsmitgliedschaft der Gründer geht 
auf ihre männlichen Erben und Erbeserben über. 
Mehrere Erben haben nach beendeter Verlaßabhandlung 
binnen Jahresfrist dem Vereine bekannt zu machen, welcher 
von ihnen das Recht ausüben wird. Es erlischt, wenn die 
Anzeige unterbleibt. 
8. 3. 
Die Zahl der Vereinsmitglieder ist unbeschränkt.
	        
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