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Z. 25.
Jedes Mitglied hat nur Eine Stimme, die es persönlich,
und zwar mit Ausnahme der Wahlen 8.15, mündlich abzu
geben hat.
8. 26.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist außer des Präsidenten
oder dessen Stellvertreters, die Anwesenheit von 10 Mitgliedern
des Ausschusses erforderlich.
Die in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder
werden, als der Mehrheit der Stimmen beigetreten, betrachtet.
8- 27.
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung und
des Ausschusses sind eigene Protokolle von dem Schriftführer
zu führen.
Die Protokolle der Generalversammlung sind von dem
Vorsitzenden, von drei Vereinsmitgliedern und dem Schriftführer
zu fertigen.
Die Protokolle des Ausschusses sind von den Anwesen
den zu unterzeichnen.
8. 28.
Der Präsident erläßt alle nach den Beschlüssen der Ver
sammlungen auszufertigenden Kundmachungen, Bescheide re.
unter Mitfertigung des Schriftführers.
8. 29.
Des Präsidenten besondere Pflicht ist, darüber zu wa
chen, daß:
1. die beiden Anstalten nach den Bestimmungen der Statu
ten und der Geschäftsordnung verwaltet werden,
2. daß jeder von der Generalversammlung und dem Aus
schüsse gefaßte Beschluß vollzogen werde, und
3. daß die gehörigen Einladungen zu der Generalversamm
lung und den Ausschußsitzungen veranstaltet werden.