Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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Z. 25. 
Jedes Mitglied hat nur Eine Stimme, die es persönlich, 
und zwar mit Ausnahme der Wahlen 8.15, mündlich abzu 
geben hat. 
8. 26. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist außer des Präsidenten 
oder dessen Stellvertreters, die Anwesenheit von 10 Mitgliedern 
des Ausschusses erforderlich. 
Die in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder 
werden, als der Mehrheit der Stimmen beigetreten, betrachtet. 
8- 27. 
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung und 
des Ausschusses sind eigene Protokolle von dem Schriftführer 
zu führen. 
Die Protokolle der Generalversammlung sind von dem 
Vorsitzenden, von drei Vereinsmitgliedern und dem Schriftführer 
zu fertigen. 
Die Protokolle des Ausschusses sind von den Anwesen 
den zu unterzeichnen. 
8. 28. 
Der Präsident erläßt alle nach den Beschlüssen der Ver 
sammlungen auszufertigenden Kundmachungen, Bescheide re. 
unter Mitfertigung des Schriftführers. 
8. 29. 
Des Präsidenten besondere Pflicht ist, darüber zu wa 
chen, daß: 
1. die beiden Anstalten nach den Bestimmungen der Statu 
ten und der Geschäftsordnung verwaltet werden, 
2. daß jeder von der Generalversammlung und dem Aus 
schüsse gefaßte Beschluß vollzogen werde, und 
3. daß die gehörigen Einladungen zu der Generalversamm 
lung und den Ausschußsitzungen veranstaltet werden.
	        
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