Volltext: Vereins-Statuten der Mitglieder zur Unterstützung und Unterbringung der unbeschäftigten Jungen in Dienst und Lehre

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8- 9. 
Sollte von einem der Gewählten die Annahme der 
betreffenden Stelle verweigert werden, so ist sogleich zu 
einer neuen Wahl zu schreiten. 
8 10. 
Mit dem Zeitpunkte, als die Versammlung ausein 
ander tritt, hat der Wirkungskreis der Neugewählten zu 
beginnen. 
8. 11. 
Der Vorstand hat die dem Fonde des Vereines zu 
fließenden Gelder aufzubewahren, und darüber nach den 
in den Sitzungen des Ausschusses gefaßten Beschlüssen zu 
verfügen. 
§. 12. 
Er hat ein genaues Verzeichniß über Namen, Stand, 
Alter und besondere Verhältnisse der Mitglieder zu führen. 
8 13. 
Sobald ihm die Anzeige erstattet wird, daß ein 
junger Mensch in dem oben bezeichneten Alter müßig 
geht, hat er alsogleich mit den Eltern oder dem Vor 
munde desselben Rücksprache zu pflegen, den Knaben zu 
vernehmen, und genau auszuforschen, für welchen Zweig 
der Arbeit derselbe nach seiner natürlichen Neigung und 
nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit be 
sonders geeignet ist. 
8- 14. 
Er ist demnach verpflichtet, Namen, Alter und Wohn 
ort eines unbeschäftigten Knaben, sowie Namen, Stand 
und Wohnort der Eltern oder des Vormundes desselben 
und die übrigen erhobenen Umstände in einem eigenen 
Vormerkbuche aufzuzeichnen.
	        
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