Volltext: Statuten des Handlungs-Kranken-Institutes zu Linz

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äer Eenerrrlverjsammlung äes Drmälungs - Munken - 
Institutes Lu JinL, vom 8. <Hebrunr 1863. 
1. 
Die Einschreibgebühr der dem Vereine beitretenden Per 
sonen wird auf fl. 2. — der jährliche Vereinsbeitrag eines 
Mitgliedes auf fl. 4. — ö. W. festgesetzt. (Siehe M. 7 und 
11 der Statuten). 
2. 
Die Verpflegung der erkrankten Vereinsmitglieder ge 
schieht im Krankenhause der barmherzigen Brüder zu Linz, 
in den für diesen Zweck eigens adaptirten Lokalitäten. 
3. 
Erkrankte Vereinsmitglieder welche bettlägerig sind und 
nicht ini Vereinsspitale verpflegt werden, können vom Vereine 
einen Krankenkostenbeitrag von fl. 1. — ö. W. pr. Tag an 
sprechen; dieser Beitrag wird ihnen jedoch nur dann ausbe 
zahlt, wenn sie sich den unter Z. 9 beziehungsweise Z. 12 
der Statuten ausgesprochenen Bedingungen unterzogen haben.
	        
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