Volltext: Statuten der Gewerbsgenossenschaft in dem Bezirke St. Florian

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d) Erhaltung der geregelten Zustände zwischen Meister, 
Gehilfen und Lehrlingen in Bezug auf Dienst- und 
Lehrverband, sowie Schlichtung der bezüglichen Strei 
tigkeiten. 
e) Unterbringung der Mitglieder und Angehörigen in 
Krankheitsfällen in hiezu ermittelten Anstalten auf 
Beitragskosten der Genossenschaft. 
ä) Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen in be 
sonderer Nothlage durch Darlehen (unverzinsliche) an 
erstere und Betheilung der letzteren nebst Besorgung 
der Unterkunft für reisende Gehilfen. 
s) Förderung der gewerblichen Ausbildung in Fachschulen, 
also Gründung derselben oder Benützung schon beste 
hender nach Möglichkeit. 
k) Ertheilung von Auskünften und Gutachten über ge 
werbliche Verhältnisse, so weit die Genossenschaft es 
vermag, an höhere Behörden. 
8) Mitwirkung bei allen Verkehrungen, welche sich aus 
die Gesammtheit der Gewerbsgenossenschaft beziehen. 
Z. 5. 
Die Genossenschaft wird durch die Versammlung aller 
Mitglieder einerseits, dann durch einen Ausschuß, an dessen 
Spitze ein Vorstand zu ernennen ist, vertreten. 
Frauen, welche ein Gewerbe selbstständig betreiben, 
sind berechtigt, zu einer ordentlichen Versammlung einen 
Stellvertreter zu senden. 
§. 6. 
Die Versammlung der Genossenschafts-Mitglieder hat 
alljährlich zwei Mal, und zwar am Osterdienstag und am 
Feste Maria Geburt in einem eigenen hiezu bestimmten 
Lokale stattzufinden. Es haben hiebei alle Mitglieder zu 
erscheinen, sowie auch den Angehörigen der Zutritt hiezu 
unbenommen bleibt. 
Wenn der 4. Theil der sämmtlichen Genossenschafts- 
Mitglieder es begehrt, so ist der Vorsteher berechtigt, die 
Versammlung auch außer der Zeit einzuberufen. Das Nicht-
	        
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