Volltext: Statuten der Gewerbsgenossenschaft in dem Bezirke St. Florian

8. 1. 
Diese Genossenschaft bildet sich auf Grund und im 
Sinne des Gewerbegesetzes vom 20. Dezember 1859 aus 
sämmtlichen dem Baufache «»gehörigen Gewerbetreibenden 
im Rayon des Bezirkes St. Florian, nämlich der Maurer, 
Zimmerleute, Tischler, Schlosser, Schmid, Hafner und 
Glaser, nebst Rauchfangkehrer. 
8- 2. 
Wer in den genannten Bezirk ein derartiges Gewerbe 
selbstständig betreibt oder zum Betriebe antritt, ist berech 
tigt, sich dieser Genossenschaft als Mitglied anzuschließen ; 
dagegen aber gehalten, die hiedurch eingegangenen Verpflich 
tungen zu erfüllen, wogegen ihm aber auch alle Rechte und 
Wohlthaten der Genossenschaft gesichert bleiben. 
8- 3. 
Auch die Gehilfen und Lehrlinge der Mitglieder dieser 
Genossenschaft werden als Angehörige des Verbandes be 
trachtet, und sind als solche den Vorschriften derselben un 
terworfen und haben auch auf alle bezüglichen Wohlthaten 
Anspruch. 
§. 4. 
Der Zweck der Genossenschaft ist: 
s) Die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Inter 
essen im Geiste der Gewerbefreiheit.
	        
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