Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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8- 3. 
Dem Vorstande des Gremiums liegt ob: 
u.) die obrigkeitlichen Erlässe, welche die Buchdruckereien 
betreffen und ihm zugestellt werden, rechtzeitig an diese 
bekannt zu machen; 
d) das Gremium vor und außer Gericht zu vertreten, 
das Interesse desselben bestens zu wahren und in 
besonderen Fällen das Gremium zusammen zu rufen. 
<r) Ueber das Aufdingen und Freisprechen der Lehrlinge 
entsprechende Vormerkung zu führen, 
ä) die Akten des Gremiums aufzubewahren, so wie alle 
ihm aus nachstehenden Punkten zukommenden Oblie 
genheiten zu erfüllen. 
Von tlem HiWerjsonnle. 
8 4. 
Jeder von einem Buchdruckereibesitzer in Kondition 
aufgenommene Gehilfe muß mit den nöthigen Zeugnissen 
versehen sein. 
8- 5. 
Ist bei Ausnahme eines Gehilfen keine besondere Auf 
kündigungszeit bestimmt worden, so wird eine gegenseitige 
14täg!ge Kündigungsfrist festgesetzt. 
8- 6. 
Sollte sich ein Gehilfe in die im Z. 5 aufgestellte und 
eingegangene Bedingung nicht fügen wollen, so ist er nach 
8- 80 des Gewerbegesetzes zu behandeln.
	        
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