Volltext: Statuten des Schwertberger Brandschaden-Versicherungs-Vereines

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Nachträgliche Bestimmungen: 
Jedes Mitglied hat vom Empfange dieses Büchels an 3 Jahre 
im Vereine zu verbleiben, und kann nach deren Ablauf und vorausgegan 
gener Zmonatlicher Kündung aus demselben austreten. 
In jeder Gemeinde hat der Vereins-Vorsteher einen Ausschuß zu 
wühlen, wenn ein Brandunglück eintritt, das Geld einzuheben, und dem 
Assekuraten abzuliefern. 
Bis Allerheiligen 1867 werden noch Mitglieder aufgenommen und 
werden vom Tage der Aufnahme an im Protokolle eingetragen, und als' 
Mitglieder anerkannt. Nach Allerheiligen wird Niemand mehr angenom 
men, und das Verzeichniß der Eingetretenen gedruckt den Ausschuß-Mit 
gliedern zugeschickt werden. 
Für das Beschauen der Brandunglücksstatte hat der Vorsteher oder 
Ausschuß seinen Gang zu rechnen, nach Verhältniß der Stunden. 
Schwertberg, 15. Mai 1867. 
Anton Kürmayer^ 
derzeit Vorsteher, Schwertberg Nr. 55. 
Josef Bruner, 
Asseeuranz-Rath, Winden Nr. 19. 
Peter Bendlmayr, 
Assecuranz-Rath, Boneggen Nr. 5.
	        
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