Volltext: Statuten des Schwertberger Brandschaden-Versicherungs-Vereines

Z. 6. Bei der Eintritts-Erklärung muß das Gebäude mit Angabe 
> der Ortschaft, Haus-Nummer, Pfarre, des Gcrichtsbezirkes, deutlich bc 
. zeichnet werden. 
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Z. 7. Die Vereinsmitglieder werden in 5 Classen eingetheilt, und 
gehören 
zur 1. Classe jene, welche mit 
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5 fl. ö. W. 
4 fl. .. 
3 fl. 
2 fl. 
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sich dem Vereine als Mitglied einverleiben, daher hat jedes Mitglied 
beim Eintritte zu erklären, in welcher Classe dasselbe dem Vereine beitritt. 
Z. 8. Jedem Mitgliedc steht es frei, sich nachträglich auch einer 
höheren oder minderen Classe einverleiben zu lassen, doch muß diese Er 
klärung wie bei dem Eintritte ausdrücklich bei demVereinsvorstcher abge 
geben und von diesem in das Protokoll eingetragen werden. 
Diese Erhöhung oder Verminderung gilt wieder von dem Tage, 
wo sie von dem Vereins-Vorsteher angenommen und im Protokolle ein 
getragen wurde. 
Z. 9. Jedes Mitglied hat vom Tage der Annahme seines Ein 
trittes in den Verein Anspruch aus die Vergütung der durch Feuer ent 
standenen Beschädigungen an seinem versicherten Gebäude von Seite der 
Vereinsmitglieder. 
Den Maßstab der Entschädigung gibt die Classe, in welcher das 
Mitglied dem Vereine beigetreten, resp. einverleibt ist. 
Wenn daher ein Vereinsmitglied der I. Classe mit 5 fl. ö. W. 
verunglückt, so hat dasselbe von jedem Vcreinsmitgliede, und zwar von 
der fünften Classe auswärts jenen Betrag als Entschädigung anzusprechen, 
mit welchem jedes dieser Mitglieder nach seiner Classe dem Vereine ein 
verleibt ist. Verunglückt ein Mitglied der minderen Classen, so hat es von den 
übrigen Mitgliedern und zwar von der I. Classe abwärts nur jenen Be 
trag als Entschädigung anzusprechen, mit welchem der Verunglückte nach 
seiner Classe dem Vereine einverleibt ist. Hiezu folgendes Beispiel:
	        
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