Volltext: Der Völkerkrieg Band 2 (2 / 1915)

288 Großbritannien wäh rend des ersten Kriegshalbjahres 
3. Dezember 1914. 
Die Angst vor einer deutschen Landung nimmt zu. Die ausgehobenen Truppen 
werden größtenteils nach der schottischen Küste gesandt und große Truppenlager er 
richtet; so wurden in Jork fast 200000 Mann zusammengezogen. 
7. Dezember. 
Die widersprechenden Meldungen über die Schließung der Häsen an der 
Themsemündung werden dadurch ein wenig klargestellt, als man jetzt von Queen- 
borough amtlich erfährt, daß dieser Hafen nachts für den Schiffsverkehr vollkommen 
gesperrt ist, bei Tage jedoch nur, wenn militärische Zwecke es erfordern. 
8. Dezember. 
Die englische Admiralität verschärft die Maßnahmen für die Sicherung der 
englischen Küsten außerordentlich. Von Jarmouth bis Plymouth wird die ganze 
Küste gesperrt und den Lotsen das Zeugnis entzogen; nur besonders von der Admira 
lität zugelassene Lotsen erhalten einen Erlaubnisschein, der aber nicht länger als vier 
zehn Tage Gültigkeit hat und nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden muß. Der Firth 
os Forth wird für die Schiffahrt gänzlich gesperrt, auch für die Fischerei. Daher herrscht 
unter den schottischen Fischern große Unzufriedenheit, da sie von jetzt ab voraussichtlich 
für die ganze Kriegsdauer brach gelegt sind. Die getroffenen Maßnahmen sind so ein 
schneidend, daß die gesamte Ost- und Südküste Englands faktisch unter der Blockade der 
eigenen Streitkräste steht. 
10. Dezember. 
Die englische Admiralität macht bekannt: Im Kanal werden alle Feuerschiffe und 
Bojen eingezogen. Die Leuchttürme und Leuchtbojen werden gelöscht. Die Nebelzeichen 
werden verändert oder fortgelassen. 
18. Dezember 1914. 
Infolge der Beschießung der englischen Küste, über die im Zusammenhang der kriege 
rischen Unternehmungen ausführlich zu sprechen sein wird, sind die Versicherungs 
prämien bedeutend gestiegen. 
17. Jannar 1915. 
Die Anweisungen für die Zivilbevölkerung für den Fall einer deut 
schen Landung werden jetzt in jedem Kirchspiel Norsolks angeschlagen. Alle Pferde, 
Maultiere, Esel, Automobile, Wagen, Karren oder Gefährte, Geschirre usw. müssen 
sofort nach einem bestimmten Platz gebracht werden, sobald die Behörden den Notstand 
in dem Bezirk proklamieren. Wenn 'sie nicht fortgeschafft werden können, müssen st» 
vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. Das Vieh muß auf den Straßen weg 
getrieben werden. Vieh, das sich in der Nähe des Feindes befindet, muß zusammen 
getrieben und nach einem bestimmten Ort gebracht werden, wo Schutz vorhanden ist. 
Im Notfall muß es getötet werden. Das ausgedroschene Getreide braucht nicht ohne 
besonderen Befehl vernichtet werden. Der Befehl zur Zerstörung des Eigentums wird, 
soweit es die Umstände erfordern, schriftlich gegeben werden. Wer dem Befehl, sein 
Eigentum zu zerstören oder unbrauchbar zu machen nicht nachkommt, verliert allen An 
spruch aus Entschädigung. Ohne besonderen Befehl soll niemand Brücken, Eisenbahn 
material, elektrische Licht- und Kraftstationen, Telegraphenanlagen, Schleusen oder 
Quais zu zerstören versuchen. Die Zivilbevölkerung soll, wenn sie keinen anderen Be 
fehl erhält, ruhig zu Hause bleiben. 
30. Januar. 
Lloyd in London stellte die Annahme von Versicherungen gegen Schäden durch Luft 
bombardement für das englische Küstengebiet ein. Das ist eine Folge des Zeppelin 
angriffs, über den im Zusammenhang der kriegerischen Unternehmungen zu berichten ist.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.