Volltext: Der Völkerkrieg Band 2 (2 / 1915)

Maßnahmen der Regierungen 
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nationalen Gemeingefühls bedeute. Er gab der Hoffnung Ausdruck, daß König und 
Nation durch die Siege der verbündeten Armeen baldmöglichst die reichen Segnungen 
eines gesunden Friedens genießen möchten und schloß mit Etjenrufen auf den König, 
die Armee und die Nation, in die das Haus begeistert einstimmte. 
Auch außerhalb des Hauses war der Eindruck von dem geschlossenen nnd einheitlichen 
Auftreten der Vertreter der ungarischen Nation groß und tief. Der „Pester Lloyd* 
führt aus, die Hauptsitzung am 30. November sei eine Vertrauenskundgebung für die 
Regierung gewesen, von einem Hause, „das einig sei in der Auffassung, daß die Führung 
der Staatsgeschäste den besten, sichersten und stärksten Händen anvertraut sei.* 
Maßnahmen der Regierungen 
Verordnungen, Ernennungen und Mitteilungen bis Mitte Januar 1915 
(Die wirtschaftlichen Maßnahmen sind auf den S. 54—58 zusammengefaßt) 
13. September. 
Die Landsturmpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1894, 1892 und 1893, 
letztere soweit über sie bei der Stellung des Jahres 1914 der Beschluß „Zurückstellen" 
gefaßt wurde, werden demnächst zur Landsturmmusterung herangezogen und die geeignet 
Befundenen sodann zum Dienste mit der Waffe einberufen. 
14. Oktober. 
Der Unterrichtsminister hat angeordnet, daß Staatsangehörige Belgiens, 
Frankreichs, Großbritanniens, Japans, Montenegros, Rußlands und Serbiens vom 
Studienjahr 1914/15 an zur Einschreibung an österreichischen Hochschulen 
nicht mehr zuzulassen sind. 
21. Oktober. 
Durch ein kaiserliches Handschreiben wird der Leiter des Finanzministeriums Geheim 
rat Sektionschef vr. August Freiherr Engel von Mainfelden unter voller 
Anerkennung seiner in dieser Eigenschaft geleisteten, sehr ersprießlichen Dienste zum 
Finanzmini st er ernannt. 
Dr. August Freiherr Engel v. Mainfelden, 1855 zu Wien geboren, trat 1878 als Kon 
zipient der niederösterreichischen Finanzprokuratur in den Staatsdienst. Zur Dienstleistung in 
das Finanzministerium berufen, wurde er dort mit Referaten über den Staatsvoranschlag betraut, 
bis er 1905 zum Sektionschef ernannt, die Leitung der Budgetsektion des Ministeriums über 
nahm. Anläßlich der schweren Erkrankung des Finanzministers R. v. Zaleski und nach dessen 
Tode war Freiherr v. Engel provisorisch zur Leitung des Finanzministeriums berufen worden. 
23. Oktober. 
Nachdem eine kaiserliche Verordnung die Regierung ermächtigt hatte, anläßlich der 
kriegerischen Ereignisse Bergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und 
wirtschaftlichemGebietezu erlassen, verordnet das Gesamtministerium folgendes: 
1. Kraft des Vergeltungsrechtes kann die Befriedigung von Ansprüchen, die Ange 
hörigen feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inlands tätige 
Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper und sonstige Körper 
schaften zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig 
gemacht werden. 
2. Es wird bis auf weiteres verboten, an Angehörige von Großbritannien und Ir 
land sowie der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreich und dessen 
Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mittel 
bar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in 
sonstiger Weise Zahlungen zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder un 
mittelbar nach diesen Gebieten zu überweisen. 
MUerkrieg. III. 
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