Volltext: Der Völkerkrieg Band 6 (6 / 1916)

Maßnahmen der Regierung 
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Umlauf, die eine wesentliche Gefahr für den Staat wie für die Bank von Frankreich 
bedeuteten. Aber gerade die Bankinstitute, die gegen 3 Milliarden Bons erwarben als 
kurzfristige Anlage, mangels Angebotes zufriedenstellend sicherer Wechsel, konnten sich 
nicht entschließen, sich der Bons zu entledigen und sich in Anleihe zu immobilisieren. 
„Berücksichtigt man ferner", schreibt die „Frankfurter Zeitung" (21. XII. 15), „daß die 
französische Regierung allein der Bank von Frankreich, trotz der Rückzahlung von 2,4 
Milliarden aus dem Erlös der Anleihe doch Ende Dezember 1915 noch 5,2 Milliarden 
schuldete, ganz abgesehen von den großen sonstigen in- und ausländischen laufenden Ver 
bindlichkeiten, dann springt für jeden der sehen will, in die Augen, wie unzureichend das 
Zeichnungsergebnis ausgefallen war." 
In der Kammersitzung vom 13. Januar 1916 hat der Finanzminister Ribot das end 
gültige Ergebnis der 5proz. Anleihe allerdings mit über 15130 Millionen angegeben (Bar 
einzahlungen 6368 Millionen), wovon 1 Milliarde im Ausland (602 Mllionen in Eng 
land) gezeichnet worden sei; das ändert aber nicht viel an den obigen Betrachtungen. 
Noch vor dem Abschluß der Anleihezeichnungen hatte der Finanzminister Ribot bei 
der Besprechung des provisorischen Kredits für das erste Quartal 1916 als weitere 
Deckung der Kriegsbedürfnisse die Einbringung einer Vorlage für eine Kriegsgewinn 
steuer angekündigt und dann auch am 13. Januar 1916 eingebracht, wogegen er die 
von der Budgetkommission gewünschte Durchführung der bereits im Jahre 1914 an 
Stelle der bisherigen Tür- und Fenstersteuer beschlossenen, bisher aber immer wieder ver 
tagten Einkommensteuer mit Selbsteinschätzung abermals verschoben wissen wollte. 
Während dagegen die Kammer die Durchführung der neuen Einkommensteuer während 
des Jahres 1916 beschloß, setzte der Senat den Termin auf den 1. Januar 1917 fest. 
Die Kammer aber beharrte bei ihrem Entschluß, worauf am 30. Dezember 1915 ein 
Kompromiß zwischen Kammer und Senat zustande kam, nachdem die Einkommensteuer 
bereits im Jahre 1916 erhoben werden soll; nur für die Steuerpflichtigen, die im Felde 
stehen, verwundet oder kriegsgefangen sind, beginnt die Frist der Einschätzung erst drei 
Monate nach Beendigung des Krieges. 
Schon Ansang Februar 1916 scheinen die aus der „Siegesanleihe" gewonnenen Mittel 
der Erschöpfung nahe gewesen zu sein, Ribot teilte nach einem Besuch in London (vgl. S. 315) 
im Ministerrat am 11. Februar 1916 mit, die Londoner Börse werde für den Verkauf 
französischer Wertpapiere unter der Bedingung geöffnet, daß dieser Handel nur durch 
Vermittlung der Bank von Frankreich und der Bank von England erfolge und der Erlös 
aus dem Verkauf zur Begleichung der von Frankreich gemachten Käufe verwendet werde. 
Auch zur Erlangung weiterer Handelskredite werde die Bank von England der Bank 
von Frankreich ihre guten Dienste leihen. So hat sich Frankreich weiterhin in die 
finanzielle Abhängigkeit Englands begeben, nachdem die Bank von Frankreich erst kurz 
vorher, in der letzten Dezemberwoche 1915 von ihrem am 23. Dezember 1915 aus 5070 
Millionen angewachsenen Goldvorrat den Restbetrag der im Frühjahr 1915 vereinbarten 
Goldsendung von 500 Millionen Franken (vgl. VH, S. 284) abgeliefert hatte. 
Was die Lebensmittelversorgung anlangt, so nahm die Kammer in Ergänzung 
ihrer Beschlüsse vom 21. Mai 1915 (vgl. VII, S. 284) am 6. August 1915 mit 417 
gegen 13 Stimmen, die vom Senat allerdings erst am 25. September 1915 genehmigte 
Regierungsvorlage an, die den Verkauf oder die Verwendung von Weizenmehl unter 
einem Extraktionsgehalt von 74 °/ 0 bis 1. August 1916 verbietet und anordnet, 
daß alles zum Verkauf kommende Brot mindestens 5% einer anderen Mehl 
mischung als Weizenmehl enthalten muß; als Zusätze wurden Reis oder Maniokmehl in 
Aussicht genommen. Diese Bestimmungen sind durch das Verbot, während der Dauer 
des Krieges Weizenmehl fremden Ursprungs oder fremder Herkunft, mit Ausnahme der vom
	        
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