Volltext: Der Völkerkrieg Band 6 (6 / 1916)

D i e Maßnahmen desZaren und der Regierung 207 
Militärische Maßnahmen 
2. April 1915. 
Der „Rjetsch" veröffentlicht einen Erlaß des Zaren, nach dem die Personen, die der 
Ableistung der Wehrpflicht im Jahre 1916 unterliegen, außerterminlich im Jahre 1915 
zur Ableistung der Dienstpflicht einberufen werden sollen. Und zwar: 1. In allen Ge 
bieten des Reiches, die der Wehrordnung unterliegen, zur Ergänzung der Armee und 
Flotte: 585000 Mann. 2. Von der ossetinischen Bevölkerung des Terekgebietes 100 Mann 
für die ossetinische Kavallerieabteilung, entsprechend der allerhöchst bestätigten Verordnung 
des Kriegsrats vom 10. Juli 1890. 3. Die Wehrpflichtigen von 1915, die zur Ergänzung 
der Flotte bestimmt sind, sind in die Landarmee einzustellen. 
Die Aussührungsbestimmungen des Senats zu dem kaiserlichen Ukas setzen als Ein- 
berufungstermin den 28. Mai 1915 fest für alle im Jahre 1895 geborenen Leute. Bis 
zum 14. Mai haben sie sich in die Stammrollen eintragen zu lassen. Kurze Aufschub 
sristen erhalten nur in der Prüfung stehende Studenten, Gymnasiasten usw. 
12. April. 
In den südlichen Gouvernements von Rußland und in Sibirien wurden nach der 
„National-Zeitung" die letzten Klassen der Reichswehr durch kaiserlichen Ukas zur 
sofortigen Stellung aufgerufen. Nur ganz besonders gelegene Fälle von Ausnahmen sollen 
Berücksichtigung finden. 
21. April. 
Wie der „Rjetsch" mitteilt, ist der ungediente Landsturm der Jahrgänge 1900 bis 
1915 unter die Fahnen berufen worden. 
2. Mai. 
Ein Ukas des Zaren verfügt die Heranziehung sämtlicher vom Kriegsdienst befreiter 
Russen, sowie der Angehörigen des unausgebildeten Landsturmes zu einer besonderen 
Kriegssteuer, die sich proportional nach dem Einkommen richten und durchschnittlich 
6 pro Mille des Einkommens betragen soll. 
4. Mai. 
Der Zar hat die Bildung einer außerordentlichen Kommission zur Untersuchung 
der Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges von seiten der öster 
reichischen, ungarischen und deutschen Truppen genehmigt. Diese Kommission wird aus 
sieben Mitgliedern bestehen, worunter sich ein Senator, ein Dumadeputierter und ein 
Mitglied des Reichsrates befinden. 
15. Juni. 
Die Mannschaften der russischen Handelsflotte, die ihrer Landsturmpflicht zu genügen 
haben, wurden nach einer Meldung aus Petersburg von der Militärbehörde bis zum 
1. Januar 1916 zurückgestellt. 
28. Juli 1915. 
Aus Petersburg meldet die „Neue Zürcher Zeitung": Der Zar erließ einen Ukas an 
den Staat, der die Einberufung der Jahresklasse 1917 verfügt. Die Verordnung ist 
aus Grund des Artikels 87 der Grundgesetze erlassen worden, der die Regierung 
ermächtigt, von sich aus Novellen einzubringen, falls die Kammer ausgelöst oder vertagt 
ist. Allerdings bedürfen solche Maßnahmen der nachträglichen Bestätigung der Duma. 
Der erste Meldetag der Neueinberufenen ist auf den 7. (20.) August 1915 festgesetzt. 
Auffällig ist die Vollständigkeit der Einberufung; tatsächlich werden sehr wenige 
Kategorien der Jahreskiaffe 1917 durch den Ukas dispensiert. Auch diejenigen Personen, 
die sich im Auslande befinden, sind verpflichtet, binnen kürzester Frist in die Heimat 
zurückzukehren. Der Erlaß hebt ausdrücklich hervor, daß auch den vom Staate beruflich 
in Anspruch genommenen Personen kein Aufschub gewährt werden darf, so auch nicht
	        
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