Volltext: Der Völkerkrieg Band 5 (5 / 1916)

Der Einfluß des Krieges auf die Wirtschaft der Schweiz 305 
Alle diese Noten haben die gesetzliche Deckung. Am 30. Juli 1914 wurde den Noten 
der Nationalbank der gesetzliche Kurs verliehen. Die Nationalbank wurde nur der Ver 
pflichtung enthoben, die Noten gegen Metallgeld einzulösen; dagegen blieben die Be 
stimmungen des Bankgesetzes betreffend die Notendeckung unberührt. 
Am 9. September 1914 wurde die „Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossen 
schaft" gegründet. Sie bezweckt die Erteilung kurzfristiger Darlehen gegen Hinterlegung 
von Wertschriften, haltbaren Rohstoffen, Halb- und Ganzfabrikaten. Die Kaffe ist ein 
Staatsinstitut des Bundes und wird von der schweizerischen Nationalbank verwaltet. 
Ihre Betriebsmittel bestehen in Darlehenskaffenscheinen zu 25 Franken; sie haben gesetz 
lichen Kurs und müssen nicht in Metallgeld oder Banknoten eingelöst werden. In dem 
Zeitraum vom 21. September 1914 bis 30. Juni 1915 wurden 48,9 Millionen Franken 
Darlehenskaffenscheine in Umlauf gesetzt. 
Am 5. August 1914 ordnete der Bundesrat einen Rechtsstillstand bis zum 
31. August 1914 an, der dann bis zum 30. September 1914 verlängert wurde. Der 
Rechtsstillstand schob die Fälligkeit einer Schuld nicht hinaus, bei Nichtbezahlung traten 
alle Folgen des Verzuges ein mit der Ausnahme, daß während seiner Dauer keine Be 
treibungshandlungen vorgenommen werden durften. Für die Wehrmänner im Felde 
dauert der Rechtsstillstand, solange sie unter den Waffen stehen. Da der allgemeine 
Rechtsstillstand auf den gesamten Geldverkehr des Landes lähmend wirkte, wurde er mit 
dem 1. Oktober 1914 aufgehoben und durch einige Milderungen in den Vorschriften 
über Betreibung und Pfandverwertung ersetzt. Schon im Oktober 1914 verlies der 
private Zahlungsverkehr fast überall wieder normal. 
Seit dem 25. Juni 1915 konnten schweizerische Gläubiger ihre vermögensrechtlichen 
Ansprüche an ihre in Deutschland wohnhaften Schuldner infolge eines Dekretes der 
deutschen Regierung wieder geltend machen. Deshalb sah sich der schweizerische Bundes 
rat veranlaßt, seinerseits die am 4. Dezember 1914 ergriffene Gegenmaßnahme ungültig 
zu erklären, der zufolge die Schuldner in der Schweiz sich der Belangung durch ihre in 
Deutschland wohnhaften Gläubiger widersetzen konnten. 
Ueber die Getreideversorgung der Schweiz hatte sich der Bundesrat schon vordem 
Kriege mit den Regierungen Deutschlands und Frankreichs verständigt. Mit Frank 
reich hatte der. Bundesrat bereits im Frühling 1913 vereinbart, daß der Schweiz im 
Falle eines Kriegsausbruchs von einem bestimmten Zeitpunkt nach Beginn der Mobil- 
Machung freie Zufuhr von Getreide aus zwei französischen Häfen des atlantischen Ozeans 
nach Genf mittels der Frankreich zur Verfügung stehenden Transportmittel zugesichert wurde. 
Von Deutschland erhielt der Bundesrat die Zusicherung, daß dieses im Kriegsfall 
darauf verzichten wolle, aus die in Deutschland lagernden Getreidevorräte für die Schweiz 
die Hand zu legen; daß es vielmehr Sendungen von Kohlen und Getreide, die für den 
Schweizer Staat bestimmt seien, keine Hindernisse in den Weg legen werde, sondern sie 
mit eigenen oder schweizerischen Transportmitteln zu befördern bereit sei. 
Durch freundschaftliche Verständigung mit der italienischen Regierung war es ge 
lungen, den Transit über Genua zu erhalten. 
Gleich zu Beginn des Krieges, Anfang September 1914, hat dann der Bundesrat, 
um Preissteigerungen und Spekulationen zu verhindern, den Getreideverkauf in der 
Weise geregelt, daß das Getreide der Eidgenossenschaft je nach dem Bedürfnis der 
Landesgegenden an Mühlen, die das Getreide zu Handen der Konsumenten sofort ver 
mahlen mußten, abgegeben wurde. Gleichzeitig wurde ein fester Preis für das Mehl 
bestimmt. Sogelanges, zunächst den Bedarf des Landes frei von Störungen zu befriedigen. 
Um die Vorräte zu schonen, erließ der Bundesrat Ende August 1915 die Verordnung 
an sämtliche Mühlen, daß nur noch eine Mehlsorte, das sogenannte Vollmehl, gemahlen 
SSäUerfrtea. VII. 20
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.