Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
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Durchführung des Rechtes der Anhaltung und Untersuchung erforderlich ist. Ergibt sich 
die feindliche Nationalität des Schiffes oder das Vorhandensein von Konterbande, so 
würden die Unterseeboote nach den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln verfahren. 
3. Wie die amerikanische Note vorsieht, setzt die angegebene Beschränkung in der Ver 
wendung der Unterseeboote voraus, daß sichdie feindlichen Handelsschiffe des Gebrauchs 
der neutralen Flagge und anderer neutraler Abzeichen enthalten. Dabei dürfte es sich 
von selbst verstehen, daß sie auch von einer Bewaffnung, sowie von der Leistung jeden 
tätlichen Widerstands absehen, da ein solches völkerrechtswidriges Verhalten ein dem 
Völkerrecht entsprechendes Vorgehen der Unterseeboote unmöglich macht. 
4. Die von der amerikanischen Regierung angeregte Regelung der legitimen Lebens 
mitt elzusuhr nach Deutschland erscheint im allgemeinen annehmbar; die Regelung würde 
sich selbstverständlich aus die Seezusuhr beschränken, andererseits aber auch die indirekte 
Zufuhr über neutrale Häsen umfassen. Die deutsche Regierung würde daher bereit sein, 
Erklärungen der in der amerikanischen Note vorgesehenen Art abzugeben, so daß die 
ausschließliche Verwendung der eingeführten Lebensmittel für die friedliche Zivilbevöl 
kerung gewährleistet sein würde. Daneben muß aber die deutsche Regierung Wert darauf 
legen, daß ihr auch die Zufuhr anderer der friedlichen Volkswirtschaft dienenden Roh 
stoffe einschließlich der Futtermittel ermöglicht wird. Zu diesem Zwecke hätten die 
feindlichen Regierungen die in der Freiliste der Londoner Seekriegsrechtserklärung 
erwähnten Rohstoffe frei nach Deutschland gelangen zu lassen und die auf der Liste der 
relativen Konterbande stehenden Stoffe nach den gleichen Grundsätzen wie die Lebens 
mittel zu behandeln. 
Die deutsche Regierung gibt sich der Hoffnung hin, daß die von der amerikanischen 
Regierung angebahnte Verständigung unter Berücksichtigung der vorstehenden Bemer 
kungen zustande kommt und daß auf diese Weise die friedliche neutrale Schiffahrt und 
der friedliche neutrale Handel unter den Rückwirkungen des Seekrieges nicht mehr als 
unbedingt nötig zu leiden haben werden. Solche Rückwirkungen würden sich übrigens 
noch wesentlich verringern lassen, wenn — woraus bereits in der deutschen Note vom 
16. Februar 1915 hingewiesen worden ist — Mittel und Wege gefunden werden könnten, 
um die Zufuhr von Kriegsmaterial aus neutralen nach kriegführenden Staaten auf 
Schiffen irgend welcher Flagge auszuschließen. 
Ihre definitive Stellungnahme muß sich die deutsche Regierung selbstverständlich bis 
zu demjenigen Zeitpunkt vorbehalten, in welchem sie auf Grund weiterer Mitteilungen 
der amerikanischen Regierung in der Lage ist, zu übersehen, welche Verpflichtungen die 
britische Regierung ihrerseits zu übernehmen bereit ist. 
Die britische Antwortnote an Amerika vom 13. März 1915 und die 
amerikanische Zwischensrage am 8. März mit der britischen Antwort 
vom 15. März 1915 
Auf die amerikanische Note vom 22. Februar mit den Vorschlägen zu einer Verstän 
digung zwischen Deutschland und Großbritannien, die gleichlautend Deutschland und 
England überreicht worden war, antwortete Sir Edward Grey erst am 13. März 1915 
zunächst unter dem Hinweis auf die Ablehnung einzelner amerikanischer Vorschläge durch 
Deutschland mit einer Reihe von Anschuldigungen gegen Deutschland. Diese Anschuldi 
gungen betreffen Dinge, die durchaus neben der Sache liegen. Zuerst werden die Hand 
lungen der Deutschen gegenüber der belgischen Bevölkerung als Gewalttaten gegen die 
nichtkämpsende Bevölkerung hingestellt. Es wird auch dabei behauptet, die deutschen 
Behörden hätten Beschlag auf die vom amerikanischen Hilfsausschuß nach Belgien ge 
sandten Lebensmittel gelegt. Dann kommen Klagen über eine angeblich harte Behandlung
	        
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