Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
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erklärten Gewässerzone abzuhalten. Die Antwort Sir Edward Greys, die am 
21. Februar 1915 bekannt wurde, entspricht inhaltlich vollkommen der Erklärung des 
englischen Marineministeriums an die Neutralen über den Gebrauch neutraler Flaggen, 
die bereits Bd. IV, S. 283 wiedergegeben wurde. 
Die amerikanische Note an Deutschland vom 22. Februar 1915. 
Die amerikanische Regierung gestattet sich im Hinblick auf den Schriftwechsel, der 
zwischen ihr und den Regierungen Deutschlands und Großbritanniens über den Gebrauch 
neutraler Flaggen durch englische Handelsschiffe und die Kriegsgebietserklärung der 
deutschen Admiralität stattgefunden hat, der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die beiden 
kriegführenden Regierungen im Wege gegenseitiger Zugeständnisse eine Grundlage für 
eine Verständigung finden möchten, deren Ergebnis darauf abzielt, neutrale dem 
friedlichen Handel obliegende Schiffe von den ernsten Gefahren zu befreien, denen sie bei 
der Durchfahrt durch die die Küsten der kriegführenden Länder berührenden Meere 
unterworfen sind. Die amerikanische Regierung bringt ergebenst in Anregung, daß eine 
Verständigung etwa auf Grund ähnlicher Bedingungen wie der nachstehenden 
erreicht werden möge. 
Diese Anregung soll in keiner Weise als ein Vorschlag der amerikanischen Regierung 
gelten, denn diese ist sich naturgemäß wohl bewußt, daß es ihr nicht zukommt, Bedin 
gungen für eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Großbritannien vorzuschlagen, 
obwohl die vorliegende Frage sie selbst und das Volk der Vereinigten Staaten unmittel 
bar und in weitgehendem Maße interessiert. Sie wagt lediglich sich eine Frecheit zu 
nehmen, die nach ihrer Ueberzeugung einem aufrichtigen Freund eingeräumt werden 
darf, der von dem Wunsche geleitet wird, keiner der beiden beteiligten Nationen 
Ungelegenheiten zu bereiten und möglicherweise den gemeinsamen Interessen der Mensch 
lichkeit zu dienen. In der Hoffnung, daß die Ansichten und Anregungen der deutschen 
und britischen Regierung über eine Frage, die für die ganze Welt von hervorragendem 
Interesse ist, zu Tage gefördert werden, wird das im nachstehenden vorgezeichnete Ver 
fahren angeboten: 
Deutschland und Großbritannien kommen dahin überein, 
1. daß treibende Minen von keiner Seite einzeln in den Küstengewässern oder auf 
hoher See ausgelegt werden, daß verankerte Minen von keiner Seite auf hoher See, 
es sei denn ausschließlich für Verteidigungszwecke innerhalb Kanonenschußweite von einem 
Hafen, gelegt werden, und daß alle Minen den Stempel der Regierung tragen, die sie 
ausgelegt, und so konstruiert sind, daß sie unschädlich werden, nachdem sie sich von ihrer 
Verankerung losgerissen haben; 
2. daß Unterseeboote von keiner der beiden Regierungen zum Angriff auf Handels 
schiffe irgend einer Nationalität Verwendung finden außer zur Durchführung des Rechts 
der Anhaltung und Untersuchung; 
3. daß die Regierungen beider Länder es zur Bedingung stellen, daß ihre beiderseitigen 
Handelsschiffe neutrale Flaggen als Kriegslist oder zum Zweck der Unkenntlich 
machung nicht benutzen. 
Großbritannien erklärt sich damit einverstanden, daß Lebens- und Nahrungs 
mittel nicht auf die Liste der absoluten Konterbande gesetzt werden und daß die 
britischen Behörden Schiffsladungen solcher Waren weder stören noch anhalten, wenn sie 
an Agenturen in Deutschland adressiert sind, die von den Vereinigten Staaten namhaft 
gemacht sind, um solche Warenladungen in Empfang zu nehmen und an konzessionierte 
deutsche Wiederverkäufer zur ausschließlichen Weiterverteilung an die deutsche Zivil 
bevölkerung zu verteilen.
	        
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