Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

302 Italien und der Vatikan bis zum Ausbruch des italienischen Krieges 
23. Mai 1915. 
Der K. italienische Botschafter in Wien, Herzog von Avarna, hat beim Minister des kaiser 
lichen und königlichen Hauses und des Aeußern vorgesprochen und die Kriegserklärung 
Italiens an Oesterreich-Ungarn überbracht, die folgenden Wortlauthal: „Am 4. Mai 
1915 wurden der K. u. K Regierung die schwerwiegenden Gründe bekanntgegeben, 
weshalb Italien, im Vertrauen auf sein gutes Recht, seinen Bündnisvertrag mit Oester 
reich-Ungarn, der von der K. u. K. Regierung verletzt worden war, für nichtig und von 
nun an wirkungslos erklärt und seine volle Handlungsfreiheit in dieser Hinsicht wieder 
erlangt hat. Fest entschlossen, mit allen Mitteln, über die sie verfügt, für die Wahrung 
der italienischen Rechte und Interessen Sorge zu tragen, kann die K. Regierung sich 
nicht ihrer Pflicht entziehen, gegen jede gegenwärtige und zukünftige Bedrohung zum 
Zwecke der Erfüllung der nationalen Aspirationen jene Maßnahmen zu ergreifen, die 
ihr die Ereignisse auferlegen. Seine Majestät der König erklärt, daß er sich von 
morgen ab als im Kriegszustände mit Oesterreich-Ungarn befindlich betrachtet." 
Fürst Bülow erhielt von der Consulta die amtliche Mitteilung, daß sich Italien 
vom 24. Mai 1915 ab als im Kriegszustand mit Oesterreich-Ungarn befindlich erachte. 
Ueber die Provinzen Sondrio Brescia, Verona, Vicenza, Beüuno, Udine, Venedig, 
Treviso, Padua, Ferrara, Mantua, die Inseln und die Gemeinden an der Küste des 
Adriatischen Meeres, sowie über alle Festungen, die zum Widerstand hergerichtet worden 
sind, ist der Kriegszustand verhängt worden. 
Ende Mai 1915. 
Die italienische Regierung hat, nach dem Berner „Bund" mit der deutschen eine 
Vereinbarung über die Behandlung der beiderseitigen Staats 
angehörigen getroffen, in der im wesentlichen folgendes bestimmt wird. Den Deutschen 
in Italien und den Italienern in Deutschland wird der Schutz ihrer Person und ihres 
Eigentums nach Maßgabe der in den beiderseitigen Staaten bestehenden Gesetze und 
Rechtsgrundsätze gewährleistet. Sie dürfen sich weiterhin im Lande frei aufhalten, aus 
genommen in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Gebieten und Ortschaften, 
sowie vorbehaltlich der behördlichen und polizeilichen Maßnahmen, die ihnen gegenüber 
im Interesse der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung oder im Interesse ihrer 
persönlichen Sicherheit etwa zur Anwendung gebracht werden. Sie erhalten ferner die 
Erlaubnis, das Land innerhalb der Frist und auf allen Wegen, die von den zuständigen 
Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden, zu verlassen. Ausgenommen sind nur 
aktive und Reserveoffiziere, sowie Personen, die wegen Gemeinverbrcchen verfolgt oder 
verurteilt sind. Die Abreisenden haben das Recht, ihr persönliches Eigentum mit sich 
zu nehmen, soweit die Ausfuhr nicht nach allgemeinen Bestimmungen verboten ist. Die 
Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland unterliegen auch weiterhin im 
Genuß ihrer Privatrechte, sowie in der Befugnis, ihre Rechte gerichtlich geltend zu 
machen, keinen anderen Beschränkungen als die sich dort aufhaltenden Neutralen. Ihr 
Privatvermögen wird daher keiner Art von Sequestration oder Liquidation unterzogen, 
außer in den durch die bestehenden Gesetze vorgesehenen Fällen. Auch sollen sie nicht 
gezwungen werden, ihr Grundeigentum zu veräußern. Patente oder sonstige Schutzrechte, 
die Deutschen in Italien oder den Italienern in Deutschland zustehen, werden nicht als 
nichtig erklärt werden. 
Die Abreise der Oesterreicher, Ungarn und Deutschen 
Die Abreise der zahlreichen Angehörigen Oesterreich-Ungarns und Deutschlands hatte 
bereits Anfang April 1915 begonnen svgl. S. 284). Die deutschen Journalisten hielten 
tapfer bis zum 5. Mai in Rom aus, dann zogen auch sie sich mit wenigen Ausnahmen
	        
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