Volltext: Der Völkerkrieg Band 4 (4 / 1916)

282 Die neutralen Nordstaaten und Amerika bis zur Versenkung der „Lusitanim 
rung als Kontrollstelle zur Verhinderung des Transportes deutscher Waren nach Holland 
sowie der Ausfuhr nach Deutschland gegründet worden und besteht lediglich aus eng 
lischen und französischen Kontrollbeamten. 
Von der Gesellschaft werden eintreffende Sendungen nach Mitteilungen, die der 
„Frankfurter Zeitung" von gut unterrichteter Seite zugingen, folgendermaßen behandelt: 
„Der holländische Empfänger muß die Faktura der Sendung vorlegen und durch seine 
Bücher nachweisen, daß er die Ware seither in dieser Menge in Holland abgesetzt hat. 
Nachdem diese Formalität erledigt ist, hat er der Niederländischen Bankvereinigung den 
Fakturenbetrag zur Verfügung der Trust Co. einschließlich der ungefähr V« Prozent 
betragenden sog. Administrationskosten einzuzahlen. Die entsprechenden Bankspesen sollen 
sich auf ebenfalls etwa 1 / s Prozent belaufen. Dieser bei der Bank hinterlegte Betrag 
wird dem Warenempfänger erst wieder zugeführt, nachdem erwiesen ist, daß die für ihn 
in Holland eingetroffene Sendung auch wirklich in Holland verkauft worden ist. Abge 
sehen hiervon hat der Empfänger ein Formular zu unterzeichnen, in dem er an Eides 
statt aussagt, daß die Ware ausschließlich für Holland bestimmt ist, und daß er sich 
verpflichtet, nicht das geringste Quantum hiervon nach Deutschland auszuführen, bei 
gleichzeitiger Anerkennung der von der Trust Co. angesetzten Strafen. 
Die Strafbestimmungen lauten dahin, daß im Uebertretungsfalle der auf der Bank 
deponierte Fakturenbetrag der „Oversea Trust Company" zufällt, die zugleich berechtigt 
ist, die noch aus Lager befindlichen Waren zu beschlagnahmen und zu verkaufen, wobei 
der erlöste Betrag in den Besitz der Trust Co. übergeht. Die „Oversea Trust Com 
pany" knüpft hieran noch die Bemerkung, daß sie sich nicht an derartigen verfallenen 
Beträgen bereichern wolle, da diese Kontrolle ihre Spitze nur gegen die Aussuhrmög- 
lichkeit nach Deutschland richte. Darum sollen die in Frage kommenden Beträge für 
die Kriegsfürsorge der Ententemächte Verwendung finden. 
Die niederländische Regierung soll diese Gewaltmaßregel unter dem Druck der Ver 
hältnisse haben billigen müssen, da England ihr mit der Drohung gegenübertrat, daß 
ein Anlaufen der Schiffe in den holländischen Häfen als ausgeschlossen zu betrachten sei, 
falls sich Holland nicht zu diesen Maßnahmen verstehen würde." 
Schifsfsverluste 
Vorbemerkung: Da eine erschöpfende Zusammenstellung der Verluste der holländischen 
wie überhaupt der neutralen Handelsmarine vorläufig nicht möglich ist, beschränken wir 
uns auf die Erwähnung einzelner besonders charakteristischer und wichtiger Fälle. 
18. März 1915. 
Die niederländischen Dampfer „Batavier 5" und „Zaanstroom" wurden von 
einem deutschen Unterseeboot angehalten und nach Zeebrügge gebracht. 
Die Passagiere der „Batavier 5" erzählen: „Das Schiff war am Donnerstag den 
18. März um 5 Uhr früh von Hoek van Holland ausgelaufen. Sechzehn Meilen jen 
seits des Leuchtschiffes „Maas" erschien plötzlich das Unterseeboot an der Oberfläche. 
Es hieß den Kapitän der „Batavier 5" stoppen. Der Befehlshaber erklärte dem Kapitän, 
daß er das Schiff nach Zeebrügge bringen werde. Während der Befehlshaber und der 
Kapitän noch im Gespräch waren — es war in diesem Augenblick kaum noch Tag — 
erschien in der Ferne der Rumpf eines weiteren Schiffes, das sich nachher als die von 
Imuiden abgegangene „Zaanstroom" erwies. Sofort ließ der Befehlshaber des Unter 
seebootes einige Offiziere an Bord der „Batavier 5" gehen und dampfte schleunigst auf 
die „Zaanstroom" zu, indem er signalisierte, das Schiff solle stoppen. Die „Zaan 
stroom" versuchte zuerst zu entfliehen, aber als ein Geschoß vom Schnellfeuergeschütz 
des Unterseebootes vor seinem Bug vorbeiging, ward der Kapitän anderen Sinnes. Der
	        
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