Volltext: Lorch und Ens

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deum cellerarium cum ipsa area et cum altero domate horrei no- 
bis inutilia in cimiterio s. Marie Anasi“) 
Es lässt sich nicht mehr nachweisen, ob die Pfarrrechte 
an dieser Kirche je von St. Nikola ansgeübt wurden. Zur Zeit der 
ersten Uebergabe der Kirche an St. Nikola besass dieselbe jeden¬ 
falls die pfarrlichen Gerechtsame. Auffallender Weise geschieht 
auch in der sog. zweiten Stiftungsurkunde von St. Nikola (nach 
1075 — 0. U. II, 112 —) ausdrücklich des Cömeteriums und 
der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke schon Erwähnung. 
Von den pfarrlichen Bechten geschieht aber seit der Wieder¬ 
herstellung des in Verfall gerathenen Klosters St. Nikola um das 
Jahr 1110 keine Erwähnung mehr. Obige vom Kloster Gleink 
veräusserten Baulichkeiten dürften die Wohnung des mit der Seel¬ 
sorge betrauten Priesters gewesen sein. 
Nachdem St. Lorenz wieder zu seinen ursprünglichen Pfarr- 
rechten mit Ausschluss einer irgendwie bevorzugteren Stellung 
einer anderen Kirche in seinem Pfarrsprengel gelangt war, konnte 
es an Beibungen zwischen den Pfarrern von Ens und dem Klo¬ 
ster St. Nikola bezüglich der einfliessenden Opfergaben nicht feh¬ 
len. Den Zankapfel bildeten vorzugsweise die Opfererträgnisse der 
Kreuzschaaren zu Pfingsten, St. Johann Baptist und U. Frauen 
Schiedung. Die Sache gedieh nach dem Gebrauche jener Zeit 
selbst an den römischen Stuhl. Die von demselben Bevollmäch¬ 
tigten, unter welchen der Abt von Alderspach an erster Stelle 
genannt wird, versuchten einen gütigen Ausgleich zwischen dem 
Propste Ulrich von St. Nikola und dem Dechant Otacher von 
Ens, der dahin ging, dass die sämmtlichen Gaben jeglicher Art, 
Bewegliches wie Unbewegliches, lebende wie leblose Opfer, welche 
während des Messopfers an den obgenannten Tagen oder zu 
andern Zeiten von auswärtigen Pfarrleuten dargebracht würden 
(„quod quecumque res . . in missa in Pentecosten, in natiui- 
täte sancti Johannis baptiste uel in assumpcione beate virginis 
vel alio quocumque tempore, quo populus aliarum plebium 
illuc pro deuocione conuenerit, offerentur“) zu gleichen Theilen 
dem Pfarrer zu Ens und dem Oustos von St. Nikola oder ihren
	        
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