Volltext: Die Gründungsurkunden des Zisterzienserklosters Wilhering

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Erich Trinks, 
Aus diesen Voraussetzungen erklärt sich auch das eminente 
Interesse, welches Wilhering an dem Vermächtnis Ulrichs und 
seiner Beurkundung hatte, so daß es über eine — heute allerdings 
verlorene — zweite Ausfertigung der Urkunde oder doch über eine 
Aktaufzeichnung verfügte. Freilich praktisch war selbst bei Be- 
siegelung der ersteren zwischen beiden der Unterschied ganz 
gering: der Beweiswert lag bei diesem weltlichen Geschäft in den 
Zeugen, wie dies 1154 minus hinreichend beweist. Daher konnte 
auch ein Eintrag im Traditionsbuch oder ein einfacher Einzelakt 
genügen. 
Wir sehen also, daß auch in diesem Fall Wilhering in 
Prüfening besondere Interessen zu vertreten hatte und diese durch 
eine rechtskräftige Urkunde beweisen konnte, besonders da mit 
der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muß, daß bei dem Über¬ 
tragungsgeschäft wieder die Osterhofener Prokuratoren tätig 
waren. 
Es frägt sich nun, hat Wilhering das Donationsinstrument 
Ulrichs, von dem es etwa eine Abschrift besaß, oder die Ein- 
antwortungsurkunde des Legates vorgewiesen. Die Antwort wird 
sich in einem anderen Zusammenhang ergeben.58) 
Von allen diesen hier entwickelten Gesichtspunkten aus wird 
nunmehr die Urkunde Eberharts voll verständlich. Wilhering war 
in der Tat an den in ihr erwähnten Geschäften lebhaft interessiert 
und konnte in Prüfening jene Vorlagen hiefür vorweisen, für 
welche entsprechende Belege auch im bambergischen Archiv vor¬ 
handen sein mußten. Freilich genügten seine Behelfe nicht mehr 
ganz den bereits vorgeschrittenen Anforderungen der Zeit und so 
bewarb es sich um eine autoritative Beglaubigung derselben. Die 
beschränkten Kanzleiverhältnisse des auf der Reise befindlichen 
Bischofs sowie die Verhandlungen in Regensburg erlaubten nun 
nicht die Herstellung einer umfassenden Urkunde; man begnügte 
sich mit der Aufnahme des unbedingt Notwendigen und verließ sich 
im übrigen auf die zu Händen Wilherings befindlichen Akten. Der 
eigentliche Zweck wurde ja auch damit erreicht: der Bischof er¬ 
kannte nämlich nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber dem 
Kloster an, er beurkundete nicht nur den Vollzug des letzten 
Willens des Stifters, sondern er stellte damit das den damals 
schon aufkommenden Anschauungen vom Urkundenbeweis ent¬ 
sprechende Instrument aus, mit welchem das Kloster seine Eigen¬ 
tumsrechte verteidigen konnte. 
58) Siehe oben S. 107.
	        
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