Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

736 Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
- Ebendas. § 318. Zus. S. 403 u. 404. - - Ebendas. § 319. S. 404-407. 
Großem und Vernünftigem (in der Wirklichkeit wie in der Wissen 
schaft). Dieses kann seinerseits sicher sein, daß sie es sich in der Folge 
gefallen lassen, anerkennen und es zu einem ihrer Vorurtheile machen 
werde." 1 
Diese Aussprüche Hegels über das Wesen der öffentlichen Meinung 
und das Verhalten der großen Männer zu ihr sind höchst charakteristisch 
und bedeutsam. Will man ihre Wahrheit an einem Beispiele aus 
der jüngsten Zeit vor Augen haben, so vergegenwärtige man sich Bis 
marcks Persönlichkeit und Schicksale: niemand hat so wie er die öffent 
liche Meinung und deren Vorurtheile verachtet; niemand hat so wie 
er die weissagende Stimme der öffentlichen Meinung (vox Dei) ver 
standen und erfüllt; niemand hat so wie er vorausgewußt und vor 
hergesagt, daß die öffentliche Meinung ihn selbst „sich in der Folge 
gefallen lassen, anerkennen und zu einem ihrer Vorurtheile machen 
werde". 2 
Die öffentliche Meinung in ihrem ganzen Umfange will ungehindert 
verbreitet sein und fordert darum die Freiheit der Presse. „Preß 
freiheit definiren als die Freiheit, zu reden und zu schreiben, was 
man will, stehet dem parallel, wenn man die Freiheit überhaupt als 
die Freiheit angiebt, zu thun, was man will." Keine Frage daher, 
daß es einen Mißbrauch der Preßfreiheit giebt, der zu Unrecht und 
Verbrechen führt, welche öffentlich anzuklagen, zu richten und zu strafen 
sind. Freilich sind die Verbrechen durch Reden und Schreiben weniger 
greifbar als die durch äußere Gewaltthaten, weshalb auch die gegen 
den Mißbrauch der Preßfreiheit gerichteten Strafgesetze schwieriger fest 
zustellen sind. Eines der häufigsten und vulgärsten Preßverbrcchen 
sind die Schmähungen, welche aus dem Gefühle der inneren Ohn 
macht und des Neides hervorgehen, welche große Tugenden und Talente 
stets erwecken. Solche Schmähungen gehören zu den unvermeidlichen 
Schicksalen: man möge sie auf die Rechnung der Nemesis setzen, wie 
die Spottlieder der römischen Soldaten hinter dem Triumphwagen des 
siegreichen Feldherrn. 
3. Die Souverainetät gegen Außen. Das äußere Staatsrecht und die Weltgeschichte. 
Es giebt in der Welt nichts Höheres als den Staat, dessen absolute 
Hoheit oder Souverainetät sich in der Person des Monarchen als dieses 
bestimmte Individuum darstellt. Wie es der Individuen viele giebt,
	        
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