Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom subjectiven Geist. 
Familienleben und den Grundbesitz zu seiner Basis hat, durch sein 
Vermögen unabhängig vom Staatsvermögen, von der Unsicherheit des 
Gewerbes, von der Sucht des Gewinns, von der Veränderlichkeit des 
Besitzes, unabhängig auch von der Gunst sowohl der Regierung als 
der Menge, sogar sicher gegen die eigene Willkür, denn ihr Besitz be 
steht in dem unveräußerlichen, mit dem Majorat belasteten 
Erbgut: es sind gleichsam die Fürsten im Volk, durch die Geburt be 
rufen und berechtigt zur Stütze sowohl des Thrones als der Gesellschaft. 
Sie vertreten sich selbst; conservativ zu sein, ist ihre Aufgabe und 
ihr Interesse. Eben darin besteht die Weisheit der Verfassung, die 
Aufgaben und die Interessen, die politischen und die ständischen wie 
persönlichen Interessen richtig zu verknüpfen? 
Das zweite Element kommt von der beweglichen Seite der 
bürgerlichen Gesellschaft und geht hervor aus den Ständen der bürger 
lichen Arbeit, des Gewerbes, der Industrie, des Handels, der all 
gemeinen Interessen, aus der Verwaltung der Corporationen, der 
Gemeinden, der obrigkeitlichen Aemter u. s. f. Aus diesen Kreisen 
kommen die Abgeordneten, gewählt durch das öffentliche Zutrauen 
zu ihrem Charakter und ihrer Einsicht, sie sind wegen ihrer specifischen 
Sachkenntnisse der Regierungsgewalt und den Staatsbeamten vergleichbar, 
wie die Majoratsherren wegen ihres Erbguts den Fürsten. Die Ab 
geordneten sind Repräsentanten: sie repräsentiren nicht sich, auch 
nicht andere, denn sie sind keine Mandatare, auch nicht eine formlose 
Menge, sondern die wesentlichen Sphären der Gesellschaft und der 
Arbeit. Wenn die Ausübung des ständischen Geschäfts nicht bezahlt 
wird, so ist es auch nicht weiter nöthig, durch einen Census die Wähl 
barkeit einzuschränken? 
Was demnach in der gesetzgebenden Gewalt zur Geltung und 
Vertretung gelangen soll, ist der große Grundbesitz und die großen 
Interessensphären der bürgerlichen Gesellschaft; die beiden Gebiete 
sind so verschieden, daß sich die ständische Versammlung in zwei 
Kammern theilt, wodurch ihre Berathungen bis zur endgültigen Be 
schlußfassung eine Mehrheit von Instanzen zu durchlaufen haben, 
was die Ueberstürzung verhindert und die Entscheidung allmählich reif 
werden läßt? 
- Ebendas. §§ 306 u. 307. S. 392 u. 393. — - Ebendas. §§ 308-311. 
S. 393—398. - » Ebendas. §§ 313 u. 314. S. 399.
	        
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