Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

Die Sittlichkeit. 729 
Gewalt, dem Wesen nach die erste, da sie die beiden anderen vereinigt, 
die fürstliche. ^ 
Wenn nun mit vollem Recht von einer Theilung der Ge 
walten im Sinne und zum Zweck der öffentlichen Freiheit die Rede 
ist, so darf man darunter weder ihre Coordination (Nebenordnung), 
noch auch ihre wechselseitige Beschränkung verstehen, da sonst die öffent 
lichen Gewalten in einen Kampf niit einander gerathen und dadurch 
den Untergang des Staates herbeiführen würden. Der Staat, hatte 
Plato gesagt, ist die Gerechtigkeit im Großen. Nach Hegel ist der 
Staat die Vernunft im Großen, d. h. die freie Subjectivität, 
als in welcher, wie die Logik lehrt, die Momente des Begriffs, das 
Allgemeine, Besondere und Einzelne, sich richtig zusammenschließen. 
Das Allgemeine im Großen ist die gesetzgebende Gewalt, das Besondere 
im Großen ist die regierende Gewalt, als welche die Gesetze in den 
besonderen Sphären des öffentlichen Lebens anwendet und ausführt; 
die Einzelnheit oder lebendige Individualität im Großen ist die fürst 
liche Gewalt. Das richtige und vernunftgemäße Verhältniß dieser drei 
Gewalten ist die wahre Staatsverfassung, welche daher keine andere 
sein kann als die constitutionelle Monarchie. „Auf die Einheit 
der Allgemeinheit und Besonderheit im Staate kommt Alles an." „Im 
Staate muß man nichts haben wollen, als was ein Ausdruck der Ver 
nünftigkeit ist." 2 
Im Alterthum, wo von dem Verhältniß der Staatsgewalten, 
ihrer Trennung und Vereinigung noch nicht die Rede war und man 
ihre ungetrennte substantielle Einheit vor Augen hatte, unterschied man 
die Formen der Verfassung ganz äußerlich nach der Anzahl der Ge 
walthaber. So wurden Monarchie, Aristokratie und Demokratie 
unterschieden, je nachdem der Gewalthaber Einer war oder Einige 
oder die Vielen. Da von diesen drei Formen keine dem Begriff 
einer Verfassung entspricht, so hat die Frage keinen Sinn, welche von 
diesen drei Nichtverfaffungen die bessere Verfassung sei? Da keine 
dieser sogenannten Verfassungen auf der Erkenntniß und Einsicht be 
ruhen, so suchte der tiefblickende Montesquieu ihre Grundlage in der 
Gesinnung: die grundlegende Gesinnung der Demokratie sei die 
Tugend, die der Aristokratie sei die Mäßigung, die der Monarchie 
die Ehre, wobei Montesquieu die Feudalmonarchie im Sinn hatte, in 
1 Ebendas. I. Innere Verfassung für sich. § 272. S. 344—847. — 2 Eben 
das. §261. Zus. S. 318. § 272. Zus. S. 346. 8 273. S. 348.
	        
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