Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
- Ebendas. § 248. S. 299 u. 800. - - Ebendas. §§ 247 u. 248. S. 298-30». 
den Mutterstaat, so wie die Freilassung der Sklaven als der größte 
Vortheil für den Herrn." 1 
Als Hegel vor achtzig Jahren seine Rechtsphilosophie verfaßte, 
lehrte er, daß die bürgerliche Gesellschaft in Ansehung ihrer Rechte 
eines bürgerlichen Gesetzbuchs und in Ansehung des unablässigen 
Fortschritts ihres Umfangs, ihrer Industrie und ihres Handels einer 
systematischen Colonisation bedürfe; er sah vor sich ein aus dem 
schrecklichsten Schiffbruch mühsam wiederhergestelltes, in sich zerklüftetes 
und ohnmächtiges Deutschland. Wir am Ende des neunzehnten, im 
Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts leben in dem mächtigen und 
einigen Deutschland: das bürgerliche Gesetzbuch für das ge- 
sammte deutsche Reich ist da und hat seine Herrschaft schon be 
gonnen; auch ist das deutsche Reich bereits ein Colonialreich und 
als solches in systematischem Fortgange begriffen, es ist sich der 
Aufgabe bewußt, die ihm noch übrig bleibt: eine Seemacht ersten 
Ranges zu werden. „Welches Bildungsmittel in dem Zusammen 
hang mit dem Meere liegt, dafür vergleiche man das Verhältniß der 
Nationen, in welchen der Kunstfleiß aufgeblüht ist, zum Meere mit 
denen, die sich die Schifffahrt untersagt, und wie die Aeghpter, die 
Indier in sich verdumpft und in den fürchterlichsten und schmählichsten 
Aberglauben versunken sind, und wie alle großen, in sich strebenden 
Nationen sich zum Meere drängen." 
Das Individuum, welches aufgehört hat Familienglied zu sein 
und „Sohn der bürgerlichen Gesellschaft" geworden ist, soll in 
dem gewerblichen Arbeitszweige, dem es angehört, eine zweite Familie 
wiederfinden. „Die bürgerliche Gesellschaft ist die ungeheure Macht, 
die den Menschen an sich reißt, von ihm fordert, daß er für sie arbeite, 
daß er alles durch sie sei und vermittelst ihrer thue. Soll der Mensch 
so ein Glied der bürgerlichen Gesellschaft sein, so hat er ebenso Rechte 
und Ansprüche an sie, wie er sie in der Familie hatte. Die bürgerliche 
Gesellschaft muß ihr Mitglied schützen, seine Rechte vertheidigen, so wie 
der Einzelne den Rechten der bürgerlichen Gesellschaft verpflichtet ist." 
Diese zweite Familie, die aus der bürgerlichen Gesellschaft hervorgeht 
und die zweite Wurzel des Staates bildet, wie die wirkliche Familie 
die erste war, ist die Corporation, nicht nach Art der geschlossenen, 
nunmehr aufgehobenen Zünfte, sondern eine berechtigte Gemeinschaft
	        
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