Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
lichen Begebenheit und dem Vorsatze und Wissen der Umstände, sowie 
zur Zersplitterung der Folgen fortgegangen, sondern übernimmt die 
Schuld im ganzen Umfange der That? 
Die Folgen einer That können über die Schuld der Handlung 
weit hinausgehen und viel schlimmer und verderblicher sein als diese, 
daher im Alterthum, wo die Gesetzgebungen auf das Subjektive und 
die Zurechnung nicht so großen Werth legten als heute, Asyle ent 
standen, damit der Thäter vor der Rache der Verfolger geschützt werde? 
II. Die Absicht und das Wohl. 
Das denkende und wollende Subject kann keinen Vorsatz fassen, 
keinen Zweck vorstellen, ohne beide zu verallgemeinern und dadurch zu 
erhöhen; der Zweck bezieht sich als Mittel auf andere Zwecke, die 
wiederum Mittel für weitere Zwecke sind, und so ordnen sich die Zwecke 
zusammen und bilden einen Haupt- und Gesammtzweck, auf dessen 
Verwirklichung es abgesehen ist, und zu dessen Fassung von ander 
weitigen Vorstellungen abgesehen wird und abgesehen werden muß. 
Durch diesen Proceß des Abstrahirens oder Absehens gestaltet sich 
der Vorsatz zur Absicht, deren Inhalt kein anderer sein kann als das 
Wohl der Person und, indem von dem eigenen Wohl abgesehen wird, 
auch das Wohl der anderen, am Ende das Wohl aller, das so 
genannte Weltbeste. Darum nennt Hegel die zweite und höhere Form 
der Moralität „die Absicht und das Wohl"? Das subjective 
Wohl ist das durchgängige Thema aller Handlungen, die nunmehr 
einen Zusammenhang oder eine Reihe bilden. „Was das Subject ist, 
ist die Reihe seiner Handlungen. Sind diese eine Reihe werthloser 
Productionen, so ist die Subjectivität des Wollens ebenso eine werth 
lose; ist dagegen die Reihe seiner Thaten substantieller Natur, so ist 
es auch der innere Wille des Individuums."^ 
Wie es in der Religion eine Rechtfertigung durch die Werke und 
eine Rechtfertigung durch den Glauben giebt, so giebt es in der Moral 
eine Rechtfertigung durch die Absichten oder Beweggründe, und die 
Beurtheilung der letzteren ist recht eigentlich das Feld der moralischen 
Werthschätzung. Und da die religiöse Rechtfertigung beider Arten richtig 
- Ebendas. §118. Zus. S. 154-156. - - Ebendas. § 117. S. 153 ftgb. 
— 3 Ebendas. Abschn. II. Die Absicht und das Wohl. §§ 119-129. S. 156—167. 
(§§ 114-122.) - * Ebendas. § 124. S. 161 flgd.
	        
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