Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
Stock; das aber heißt, die Menschen wie Hunde behandeln. Die Strafe 
ist das Recht an den Verbrecher und zugleich sein eigenes Recht, denn 
er hat das Recht zu fordern, daß er als ein vernünftiges und freies 
Wesen geachtet und behandelt werde, nicht wie ein schädliches Thier, 
welches man unschädlich macht. „Die Eumeniden schlafen, aber das 
Verbrechen weckt sie, und so ist es die eigene That, welche sich geltend 
macht. Wenn nun bei der Vergeltung nicht auf specifische Gleichheit 
gegangen werden kann, so ist dies doch anders beim Mord, worauf 
nothwendig die Todesstrafe steht. Denn da das Leben der ganze Um 
fang des Daseins ist, so kann die Strafe nicht in einem Werthe, den 
es dafür nicht giebt, sondern wiederum uur in der Entziehung des 
Lebens bestehen."* 
Die Strafe ist Gerechtigkeit, gerechte Vergeltung, aber nicht Wieder 
vergeltung. Die letztere fordert „Auge um Auge, Zahn um Zahn" 
(was soll man dem Uebelthäter thun, der keine Zähne hat?), sie fordert 
Gleiches um Gleiches, also Raub um Raub, Diebstahl um Diebstahl, 
Verbrechen um Verbrechen: das aber heißt, das Verbrechen nicht ver 
nichten, sondern verdoppeln und ins Endlose vervielfältigen, wie es 
die Blutrache auch mit sich bringt. Die Strafe ist nicht Rache. Die 
rächende Gerechtigkeit gehört den Heroen, welche die Staaten erst 
gründen; die strafende Gerechtigkeit gehört dem Staat und setzt vor 
aus, daß die Gerechtigkeit auch innerlich gewollt wird; der innerliche 
Wille ist die Gesinnung, und das Recht der Gesinnung ist die 
Moralität. 
Einunddreißigstes Capitel. 
Air Wissenschaft vom objectiven Geist. B. Die Moralität. 
I. Der Vorsatz und die Schuld. 
Der Uebergang vom abstracten Recht zur Moralität ist vollkommen 
einleuchtend. In dem Gebiete des abstracten Rechts ist die Persön 
lichkeit die Quelle und das Subject alles Rechts, das in der Gestalt 
des Eigenthums das Dasein der Freiheit ausmacht. Nun geht aus 
der Entwicklung des Rechts die Persönlichkeit als deren Grund und 
- Ebendas. § 99. S. 183—135. § 100. S. 135—137. § 101. Zus. S. 139 
u. 140.
	        
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