Volltext: Hegels Leben, Werke und Lehre. [8. Band. Zweiter Theil] (8,2 / 1901)

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Die Wissenschaft vom objectiven Geist. 
minium directum und ein dominium utile, einen Eigenthümer des 
Gebrauchs und einen Eigenthümer der Sache oder des Werths, 
(des Geldwerths), wie z. B. bei dem emphyteutischen Vertrage, den 
Lehnsgütern u. s. f. Wenn das menschliche Selbstgefühl zwei Herren 
hat, das wirkliche und das eingebildete Selbst, dann ist der psychische 
Zustand des Individuums zerrüttet und zerrissen: der Mensch ist ver 
rückt. Vergleichungsweise nennt Hegel diesen Rechtszustand, in welchem 
zwei Personen Eigenthümer derselben Sache sind, „eine Verrücktheit 
der Persönlichkeit", „weil das Mein in Einem Objecte unmittelbar 
mein einzelner ausschließender Wille und ein anderer einzelner aus 
schließender Wille sein soll."^ 
Die Freiheit der Person ist noch keineswegs auch die Freiheit des 
Eigenthums. „Es ist wohl an die anderthalbtausend Jahre, daß die 
Freiheit der Person durch das Christenthum zu erblühen angefangen 
hat und unter einem übrigens kleinen Theile des Menschengeschlechts 
allgemeines Princip geworden ist. Die Freiheit des Eigenthums 
aber ist seit gestern, kann man sagen, hie und da als Princip an 
erkannt worden. Ein Beispiel aus der Weltgeschichte über die Länge 
der Zeit, die der Geist braucht, in seinem Selbstbewußtsein fortzu 
schreiten — und gegen die Ungeduld des Meinens."^ 
Das Eigenthum ist die Herrschaft der Person über die Sache und 
zeigt sich in der beständigen, der Sache inwohnenden Gegenwart und 
Aeußerung des persönlichen Willens. Gegenwart, Fortdauer u. s. f. 
sind Zeitbestimmungen, welche entstehen und vergehen. Die Feststellung 
derjenigen Zeitdauer, kraft welcher eine Sache Eigenthum wird oder 
aufhört zu sein, ist die Verjährung. Der verjährte Nichtgebrauch 
macht ein Eigenthum herrenlos, der verjährte Gebrauch macht eine 
herrenlos gewordene Sache zum Eigenthum. Daher läßt sich durch 
Verjährung Eigenthum sowohl verlieren als auch erwerben. So sind 
öffentliche Denkmäler, wie ägyptische und griechische Kunstwerke, im 
Laufe der Zeit aus Nationaleigenthum in Privatbesitz übergegangen; 
und andererseits geschieht es, daß im Laufe der Zeit die Werke der 
Schriftsteller aufhören das Eigenthum ihrer Erben zu sein und in all 
gemeines Eigenthum übergehen. Eine der ersten Bedingungen zur 
Beförderung der Künste und Wissenschaften ist die Sicherung ihrer 
Werke, der Schutz des geistigen Eigenthums gegen Diebstahl, wie zur 
1 Ebendas. B. Der Gebrauch der Sache. §§ 59—62. S. 94—97. — 2 Eben 
das. § 62. S. 97 u. 98.
	        
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