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ganze Gegend, durch welche diese Straßen im Gebirge zie¬
hen, und sind als die rechten Strebepfeiler ihres Verthci-
digungöfystems zu betrachten.
Elftes Kapitel.
Fortsetzung des vorigen Kapitels.
Wir haben von der Bestimmung der Festungen ge¬
sprochen, jetzt von ihrer Lage. Im ersten Augenblick scheint
die Sache sehr verwickelt, wenn man an die Menge der
Bestimmungen denkt, die wieder eine jede durch die Ört¬
lichkeit modifizirt werden können; diese Besorgniß aber ist
sehr ungegründet, wenn wir uns an das Wesen der
Sache halten und vor überstüssigen Spitzfindigkeiten in
Acht nehmen.
Es ist klar, daß allen jenen Forderungen zu gleicher
Zeit Genüge geschieht, wenn in denjenigen Landstrichen,
welche als das Kriegsthcater zu betrachten sind, die grö߬
ten und reichsten Städte auf den großen, beide Lander
mit einander verbindenden Landstraßen, und zwar vorzugs¬
weise die an Hafenplatzen und Meerbusen, an großen
Strömen und in Gebirgen, befestigt werden. Große Städte
und große Straßen gehen immer Hand in Hand, und
auch mit den großen Strömen und der Meeresküste haben
beide eine natürliche Verwandtschaft, es werden also diese
vier Bestimmungen leicht mit einander bestehen und keinen
Widerspruch erzeugen; dagegen vertragen sich die Gebirge
nicht damit, denn selten findet man große Städte in den¬
selben. Es ist also, wenn die Lage und Richtung eines
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