Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

0 
gereicht sein. Für die richtige Auswahl und Einreichung der 
Sprünge ist der Bewerber selbst verantwortlich. e) Es ist 
unzulässig, daß bei einem Wettkampf derselbe Grundsprung 
zweimal ausgeführt wird. Die Grundsprünge sind durch 
Nummern im Sprungverzeichnis gekennzeichnet. f) Sprünge, 
die nicht im Sprungverzeichnis angegeben sind, dürfen bei 
Wettkämpfen nicht ausgeführt werden. g) Die Kürsprünge 
müssen eine höhere Grundsprungnummer haben als der 
niedrigste Pflichtsprung. h) Die Kürsprünge können zugunsten 
der Pflichtsprünge‘ eingeschränkt oder weggelassen werden. 
Das Sprungverzeichnis befindet sich unter den 
Tabellen Seite 63. 
Anmerkungen hiezu: a) Sämtliche Sprünge dürfen nur 
als Schlußsprünge ausgeführt werden. b) Bei Sprüngen mit 
Anlauf und angelegten Armen dürfen die Arme erst un— 
mittelbar vor dem Absprung angelegt werden. 5) Bei den 
Sprüngen mit vorhochgestreckten Armen dürfen die Arme 
während des Sprunges vorübergehend in Schulterhöhe seit— 
wüärts gestreckt werden. d) Saltis können gestreckt, gehechtet 
oder gehockt ausgeführt werden; es muß jedoch die gewählte 
Art der Ausführung vor dem Sprung bekanntgegeben werden. 
e2) Für das Turmspringen dürfen nur diejenigen Sprung⸗ 
gruppen gewählt werden, die im Sprungverzeichnis hiefür an— 
gegeben sind. 5) Kürspringen ist erlaubt. Siehe Wettkampf— 
tafel. g) Junioren- und dritte Senioren verlieren ihre Klassen— 
einteilung erst dann, wenn sie im Wettkampfe eine Durch— 
schnittsleistung von 55 Prozent der erreichbaren Punktezahl 
erreichen. 
Punkt 5. Sprungrichter. a) Zu Beginn des Ver— 
bandsjahres wählt der Verbandsvorstand aus den von jedem 
Vereiné vorgeschlagenen Damen und Herren die Sprungrichter 
mit einjähriger Tätigkeitsdauer. b) Jedem der bei einem 
Springbewerb beteiligen, dem V. Oe. S. angehörenden Vereine 
steht das Recht zu, aus obgenannter Liste je einen Sprungrichter 
und einen Ersatzmann vorzuschlagen. Das Recht, andere 
Sprungrichter zu beglaubigen, steht dem Verbandsvorstande 
zu. c) In Fällen, wo keine Einigung über einen vorgeschlagenen 
Sprungrichter oder Ersatzmann erzielt wird, entscheidet der 
Schiedsrichter. d) Von einem Vereine darf nur ein Sprung⸗ 
richter amtieren. e) Vorgeschlagene Sprungrichter haben, so— 
fern sie nicht aktive Springer waren, vor Genehmigung durch 
den Verbandsvorstand ihre Eignung für dieses Amt nach— 
zuweisen. 
Punkt 6. Wertungsgrundsätze. Die Beurteilung 
der Sprünge erfolgt durch 3 bis 5 beglaubigte Sprungrichter, 
welche unabhängig voneinander tätig sind und eine Stellung 
ein 
kön 
un⸗ 
füb 
1. 
au 
Un. 
das 
r 
sich 
wiy 
die 
(ve 
3 
eir 
lu: 
ha 
nie 
fre 
du 
W 
ei 
ne 
5 
9
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.