Volltext: Schwimmen und Schwimmsport [219/220]

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ist, Vor- und Zwischenläufe stattfinden. Wo dies nicht vor— 
geschrieben ist sowie in allen Jugendbewerben werden 
die Rennen in Zeitläufen ausgetragen. b) Für den Zwischen⸗ 
lauf und die Entscheidung sind der Erste und Zweite jedes Vor— 
laufes oder Zwischenlaufes startberechtigt; ferner, Ausgleichs⸗ 
bewerbe ausgenommen, auch jene Dritten, welche eine gleiche 
oͤder bessere Zeit als ein Zweiter erzielt haben. c) Bewerbe, 
welche Vor- und Zwischenläufe nötig machen, sind so aus— 
zutragen, daß ein Bewerber höchstens zwei Läufe für den 
selben Bewerb am gleichen Tage zu bestreiten hat. Dabei 
müssen zwischen Vorläufen, Zwischenläufen und Entscheidung, 
in denen ein und derselbe Schwimmer startet, mindestens halb⸗ 
stündige Pausen sein. d) Voͤrläufe für Meisterschaften sollen 
nicht am Tage der Austragung der Meisterschaft stattfinden. 
e) Finden für Staffelwettkäͤmpfe Vorläufe statt, so kann die 
Zusammensetzung der Mannschaft im Vorkampfe und in der 
Entscheidung eine verschiedene fein. Finden jedoch Vorläufe und 
Entscheidung an einem Tage statt, so muß die Mannschaft die 
gleiche sein. ) Finden die Vor- und Zwischenläufe nicht am 
gleichen Tage statt wie die Entscheidung, so ist es zulässig, 
Schwimmer, die keinem am Ort der Veranftaltung ansässigen 
Vexreine angehören, von denselben zu befreien, falls dieselben 
am Vorlauftage nicht anwesend sind. Es muß jedoch so vielen 
aus den Vor- (Zwischen-) läufen berechtigten Schwimmern die 
Teilnahme am Entscheidungskampfe exmöglicht werden, daß 
mindestens gleich viele ortsansässige und ausw ärtige Bewerber 
deilnehmen können. Falls eine so große Anzahl auswärtiger 
Schwimmer am Enkscheidungskampfe teilzunehmen wünscht, 
daß deren gleichzeitiges Starten mit dem aus den Vorkämpfen 
Berechtigten bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes infolge der 
Badverhältnisse nicht möglich ist, so haben die auswärtigen Be— 
werber, welche an den Vorkämpfen nicht teilgenommen haben, 
solche untereinander auszutragen. 9) Meifterschaftsbewerber 
find zur Teilnahme an den Vorkämpfen verpflichtet. m) Neu— 
ausloͤsung der Startplätze in Zwischen- und Entscheidungs— 
läufen (8 26 dh. 
8 32. Ausgleichswettbewerbe. 
4) Ausgleichskämpfe sind Bewerbe, in welchen die 
Leistungen der einzelnen Teilnehmer durch Zeitzulagen aus— 
geglichen werden. b) Ausgleichsbewerbe sind nur im Schwimmen 
gestatiet. c) Die Festsetzung der Zulagen obliegt dem Verbands—⸗ 
schwimmwart. d), Es gibt nur unbeschränkte Ausgleichs⸗ 
schwimmen oder solche mit Aldersbeschränkung. e) Hat der 
Gemeldete seit Jahresfrist über die vorgeschriebene oder eine 
nahezu gleiche Strecke keine Zeit gezeigt, so ist mit der Meldung
	        
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